In Österreich hat sich etwas Wesentliches ereignet: seit dem 29.3.06 gibt es dort eine nahezu revolutionär zu nennende Bundesgesetz über Patientenverfügungen!
Zitate aus diesem Gesetz § 1, 2, 3und 4:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Wirksamkeit von Patientenverfügungen.
§ 2. Eine Patientenverfügung im Sinn dieses Bundesgesetzes ist
eine Willenserklärung, mit der ein Patient eine medizinische Behandlung
ablehnt und die dann wirksam werden soll, wenn er im Zeitpunkt der Behandlung
nicht einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig ist.
Patient im Sinn dieses Bundesgesetzes ist eine Person, die eine Patientenverfügung
errichtet, gleichgültig, ob sie im Zeitpunkt der Errichtung erkrankt ist
oder nicht.
§ 3. Eine Patientenverfügung kann nur höchstpersönlich errichtet werden. Der Patient muss bei Errichtung einer Patientenverfügung einsichts- und urteilsfähig sein.
§ 4. In einer verbindlichen Patientenverfügung müssen die medizinischen Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind, konkret beschrieben sein oder eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang der Verfügung hervorgehen. Aus der Patientenverfügung muss zudem hervorgehen, dass der Patient die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzt.
Zwar steht ein ganz merkwürdiger § 13 im Gesetz:
§ 13. Der Patient kann durch eine Patientenverfügung die ihm allenfalls
aufgrund besonderer Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten, sich einer Behandlung
zu unterziehen, nicht einschränken.
aber dabei handelt es sich laut glaubwürdiger Auskunft aus Österreich
nur um Krankheiten, entsprechend § 2 Tuberkulose-Gesetz, § 2 Geschlechtskrankheiten-Gesetz
und § 11 Abs 1 Suchtmittel-Gesetz.
Demzufolge kann man in Österreich nunmehr per rechtsverbindlicher Patientenverfügung
JEDE psychiatrische Diagnose ohne ausdrückliches, schriftliches eigenes
Einverständnis verunmöglichen und schon gibt es keine psychiatrische Verleumdung mehr durch eine legale
Zwangsdiagnose und damit keine legale Zwangseinweisung und Zwangsbehandlung.
Denn das österreichische Unterbringungsgesetz, ermöglicht Zwangsbehandlung
nur, wenn alle drei folgenden Bedingungen erfüllt sind:
1) eine diagnostizierte "psychische Erkrankung" UND
2) akute Selbst- oder Femdgefährdung UND
3) fehlende anderer Behandlungsmöglichkeit (Subsidiarität)
Weil die erste Bedingung dann nicht mehr erfüllt werden kann, wird psychiatrische
Zwangseinweisung und Zwangsbehandlung automatisch zu schwerkrimineller Körperverletzung
und Freiheitsberaubung. Die Strafandrohung wegen "unerlaubter Heilbehandlung"
beträgt gemäß § 110 Strafgesetzbuch 6 Monate oder 360 Tagesätze
- Felix Austria!
Zitat:
Eigenmächtige Heilbehandlung
(1) Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den Regeln der
medizinischen Wissenschaft, behandelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Hat der Täter die Einwilligung des Behandelten in der Annahme nicht
eingeholt, daß durch den Aufschub der Behandlung das Leben oder die Gesundheit
des Behandelten ernstlich gefährdet wäre, so ist er nach Abs. 1 nur
zu bestrafen, wenn die vermeintliche Gefahr nicht bestanden hat und er sich
dessen bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt (§ 6) hätte bewußt
sein können.
(3) Der Täter ist nur auf Verlangen des eigenmächtig Behandelten zu
verfolgen.
Leider ist noch ein bischen viel Wasser im Wein:
a) Schlimmstenfalls kann man nach § 46. (1) Sicherheitspolizeigesetz zwar
von der Polizei den Ärzten vorgeführt werden, aber die dürfen
dann wegen der existierenden, rechtswirksamen Patientenverfügung nicht
diagnostizieren. Dies muß man durch absolut eisernes Schweigen bei Ärzten,
die sich nicht ans Gesetz halten und widerrechtlich diagnostizieren wollen,
zusätzlich unterbinden. Für Zwangsbehandlung bietet das Sicherheitspolizeigesetz
allerdings sowieso keine Rechtsgrundlage.
b) Wenn man schon einen gesetzlichen Vertreter hat, ist man bevormundet und kann keine wirksame Patientenverfügung mehr errichten. Anders sieht es aus, wenn man - zumindest gilt das in der BRD - stattdessen eine Vorsorgevollmacht hat. Das ist hier bisher das einzige Schlupfloch gegen die psychiatrische Gewalt.
c) Dass so eine Patientenverfügung alle 5 Jahre erneuert werden muß
und das dann jeweils 300.- Euro kostet, wie es der Humanistischen Verband auf
dessen Website behauptet, hat sich teilweise als falsch herausgestellt: Die Frist von jeweils
5 Jahren Gültigkeit steht im Gesetz und eine Patientenverfügung ist
vor einem Rechtsanwalt oder Notar zu errichten (wofür Rechtsanwalt /Notar
selbstverständlich Gebühren verlangen dürfen), aber es ist auch
möglich, eine Patientenverfügung vor einem rechtskundigen Mitarbeiter
der sog. "Patientenvertretungen" zu errichten. Diese sind sicherlich
wesentlich billiger, wenn nicht ohnehin kostenlos. Zusätzlich muß
auch noch ein Arzt bestätigen, dass man sich von ihm hat "beraten"
lassen, aber die 1/4 Stunde dummes Gesülze kann man schließlich alle
5 Jahre mit Kopfnicken (und sich dabei andere Gedanken machen) hinter sich bringen.
Denn die Beratung kann ja nicht verhindern, dass man das in die Patientenverfügung
reinschreibt, was da eben reingehört:
Das wird relativ kurzfristig der ganzen Psychiatrie die Beine wegziehen. Denn
auch, wenn nur eine kleine Minderheit solche Patientenverfügungen verfasst,
wie wir sie vorschlagen, wird völlig offensichtlich, dass es gar keine
"psychische Krankheit" gibt, weil ihr JEDES Objektivitätskritierium
fehlt: Es ist hinreichend, dass man nicht "psychisch krank" sein will,
und schon kann man auch nicht mehr "psychisch krank" sein, bzw. zum
angebl. "Psychisch Kranken" gemacht werden. Nur die Verleumdungs-"Diagnose"
ist eben die Krankheit!
Wir gratulieren unseren österreichischen Mitmenschen von ganzem Herzen und bitten Sie, diese gute Nachricht in eigenen E-Mail Verteilern und Listen weiterzuleiten.