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Sendung vom 11.05.2006
Der Gegensatz von Vernunft und Menschenrechten

Auf der Grundlage der Kritik der Aufklärung und des modernen Vernunftsbegriffs wollen wir der Frage nachgehen, in welchen Punkten sich Gegensätze zwischen den Menschenrechten und der Vernunft ergeben. Gemeinhin wird beides gleichgesetzt. Dagegen: Adorno/Horkheimer sprechen von der "Unmöglichkeit, aus der Vernunft ein grundsätzliches Argument gegen den Mord vorzubringen,...". Foucault spricht zumindest bezogen auf den französischen Vernunftbegriff von "Folter ist Vernunft". Gerade die Diskussion um den Fall Daschner hat gezeigt, dass es vernünftige Gründe für Folter geben kann. Sind die Argumente für eine grundsätzliches Folterverbot nun einfach "vernünftiger" oder gilt es auf einer anderen (nicht religiösen) Basis die Vernunft zu begrenzen und Menschenrechte für unantastbar zu erklären.

Dieser Konflikt zeigt sich besonders im täglich praktizierten Feld der psychiatrischen Zwangsbehandlung, in der auf der Basis der Vernunft Menschenrechte massiv genommen werden. Wir berichten im zweiten Teil über eine Umfrage von Prof. Narr bei allen Amtsgerichten zur Zwangsbehandlung.

01 Einführung zum Thema 02’16 Audio Text
02 Musik von Tocotronic: Pure Vernunft darf niemals siegen 04’16

03 Erklärungen und Begründungen zum Thema Teil I 02’39 Audio Text
04 Musik von Knorkator: Die Narrenkappe 04’08

05 Erklärungen und Begründungen zum Thema Teil II 03’30 Audio Text
06 Musik von Blumfeld: Mein System kennt keine Grenzen 03’25

07 Erklärungen und Begründungen zum Thema Teil III 06’30 Audio Text
08 Musik von Rufus Wainwright: The one you love 03’40

09 Bericht über die Umfrage bei allen Vormundschaftsgerichten I 05’18 Audio Text
10 Musik von Aphex Twin: Flim 02’50

11 Bericht über die Umfrage bei allen Vormundschaftsgerichten II 03’34 Audio Text
12 Musik von Aphex Twin: IZ-US 02’52

13 Bericht über die Umfrage bei allen Vormundschaftsgerichten III 01’55 Audio Text
14 Musik von Kitty Hoff und Forêt-Noire: Rauschen 03’44

15 Kritischer Kommentar zum Filmfestival AUSNAHMEzustand 04’48 Audio Text
16 Musik von Bob Marley: Redemption Song 02’25

Einführung zum Thema
Autoren: Sylvia Zeller, Frank Wilde, René Talbot
Länge 02’16
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Der Gegensatz von Vernunft und Menschenrechten - zunächst überrascht es sicherlich, zwischen den Menschenrechten und der Vernunft überhaupt einen Gegensatz sehen zu wollen. Tatsächlich aber zeigt sich bei genauerem Hinsehen deren Gegensätzlichkeit. Von dem französischen Philosophen Michel Foucault ist dies schon 1961 mit seinem Werk Wahnsinn und Gesellschaft - Eine Geschichte des Wahnsinns im Zeitalter der Vernunft angedeutet worden und von dem amerikanischen Psychiater Thomas Szasz mit seinem aus demselben Jahr stammenden Buch Geisteskrankheit - ein moderner Mythos implizit aufgedeckt worden. Aber es fehlt an einer ausbuchstabierten Beschreibung dieses Gegensatzes.

"Die Bedeutung eines Wortes ist sein Gebrauch in der Sprache" sagt Ludwig Wittgenstein - aber noch wesentlicher ist der Gebrauch eines Wortes in gesellschaftlicher Praxis. Wie die Handlungen und die Beziehungen von Menschen durch den Gebrauch bestimmter Wörter strukturiert werden, bestimmt deren Bedeutung, insbesondere wenn diese die Anwendung monopolisierter Gewaltmittel rechtfertigen soll, um den Willen eines anderen Menschen zu brechen.

Und welchen Gebrauch hat nun Vernunft in der Sprache bzw. gesellschaftlicher Praxis? Sie ist ein Herrschaftsinstrument, dessen brutaler Kern durch beschönigenden Sprachgebrauch des Wortes "Vernunft" bis zur Unkenntlichkeit verhüllt wird. Das ist der klassische Ideologievorwurf, der von den Vertretern der Frankfurter Schule verschiedentlich erhoben wurde.
Diese These soll im Folgenden belegt werden und man vermutet zurecht unsere Absicht einer völligen Dekonstruktion von "Vernunft". Michel Foucault hat dafür das Bonmot geprägt: "Die Vernunft, das ist die Folter".
Dabei werden wir bei diesem umfangreichen Thema nur ein grobes Mosaik legen können, bei dem einige Zwischenräume offen bleiben.

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Erklärungen und Begründungen zum Thema Teil I
Autoren: Sylvia Zeller, Frank Wilde, René Talbot
Länge 02’39
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Was meinen wir, wenn wir von einem Gegensatz zwischen Vernunft und Menschenrechten sprechen? Es geht um eine rhetorische Zuspitzung, die auf einen Gegensatz in letzter Konsequenz verweist. Es ist nicht gemeint, dass Vernunft und Menschenrechte in einem antagonistischen Gegensatz stünden, denn sicherlich gibt es auch vernünftige Begründungen für Menschenrechte bzw. sind durch die Menschenrechte auch vernünftige Handlungen oder Erklärungen geschützt. Aber, und deshalb konzentrieren wir uns auf diesen Gegensatz, wenn es darauf ankommt, dann, wenn Unvernünftige auf ihre Menschenrechte und deren Unteilbarkeit bestehen, dann tritt der Gegensatz offen zutage. Die Unvereinbarkeit von Vernunft und Menschenrechten wird regelmäßig zugunsten der Vernunft durch die Verletzung der Menschenrechte entschieden, durch Brechen des Willens der Unvernünftigen mit Zwang und Gewalt in der Psychiatrie, mit folterartiger Fixierung, ja sogar mit dem brachialst möglichen Zugriff, der zwangsweisen Penetration mit einer Spritze und Injizierung von bewußtseinsverändernden Drogen oder sogar erzwungenem Elektroschocken.

Insofern werden wir uns im weiteren Verlauf der Sendung gar nicht um den Versuch einer umstrittenen Definition von Vernunft bzw. deren wesentlichen Kriterien bemühen, sondern nur umgekehrt, sozusagen von der komplementären Seite, eben der Unvernunft, die Vernunft begrenzen. Zumindest folgendes gilt per Definition als nicht vernünftig bzw. unvernünftig: Handlungen, Gefühle und Gedanken, die als wahnsinnig, psychisch krank oder geistesgestört diagnostiziert werden.
Während bei einer kriminellen Handlung wenigstens die Rechte anderer verletzt wurden und somit - maximal nach der Verhältnismäßigkeit aller staatlichen Gewalt - wiederum Rechte des Verletzers verletzt werden können, gibt es bei den Unvernünftigen kein Halten mehr: Auch das sonst als zivilisatorisches Tabu etablierte Folterverbot gilt nicht mehr, wenn die körperliche Unversehrtheit der Unvernünftigen durch die psychiatrische Zwangsbehandlung verletzt wird und sie gegen ihren erklärten Willen in psychiatrischen Gefängnissen misshandelt werden.

Diese Misshandlungen sind unvereinbar mit den Menschenrechten, wie sie 1948 in der UN Erklärung beschlossen wurden.
Durch die systematische Unterscheidung von Vernunft und Unvernunft ist es möglich einer bestimmten Gruppe von Menschen, die Menschenrechte vorzuenthalten.

Es fragt sich, wie die Unvernünftigen so eine Bedrohung für Vernunft werden konnten?

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Erklärungen und Begründungen zum Thema Teil II
Autoren: Sylvia Zeller, Frank Wilde, René Talbot
Länge 03’30
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Das Programm der Aufklärung ist der Versuch, der Vernunft einen göttlichen Platz zu verschaffen. Damit wurde der Vernunft die Position eines obersten Richters eingeräumt, der die universalen und letzten Fragen entscheidet. Die bürgerliche Gesellschaft bemächtigt sich zur Legitimation ihrer Machtübernahme dieses Vernunftbegriffs. Damit wird der Mensch als vernünftig konstruiert. Vernünftigsein wird zum bestimmenden Element vom Menschsein, womit eine neue Anthropologie begründet wird.

Dazu sagt Hannah Arendt in ihrer Arbeit: Über die Revolution:
"Zu meinen, man müsse nur die "irrationalen" unberechenbaren Triebe und Begierden unter die Kontrolle des "Rationalen" bringen, war natürlich überall charakteristisch für die Aufklärung."
Andererseits hat die Aufklärung mit dem bekannten Forderungen nach "Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit" die Grundlage gelegt für die Gleichheit der Rechte aller Menschen und damit der Menschenrechte. Damit entsteht der Widerspruch zwischen der Gültigkeit eines universellen Rechts für alle Menschen und der Konstruktion des Menschen als Vernunftswesen und der Einschränkung auf bestimmte Menschen, bzw. der Ausschluss der Unvernünftigen. Mit diesem Widerspruch beginnt der Terror der Vernunft in den Fußstapfen der Inquisition.

Im Verlauf dieser Entwicklung wird eine ständische Hierarchie qua familiärer Genealogie abgelöst durch eine Hierarchie von Leistungsträgern. Die Universität wird zur herrschaftsprägenden Institution. Der erworbene Dr. und Prof. Titel löst den Adelstitel ab. Im Zuge dieser Entwicklung setzt sich ein naturwissenschaftliches Weltbild durch. Naturwissenschaft erlaubt durch die Objektivierung und Strukturierung mit mathematischen Modellen und Kausalketten, starke Prognosen und neue Erklärungen der Vergangenheit. Der Erfolg der modernen Naturwissenschaft führte einerseits zu einer großen Produktivitätssteigerung - erwähnt sei z.B. nur die Entdeckung der Elektrizität und ihrer technischen Nutzbarmachung. Andererseits verführten diese Erfolge dazu, auch gesellschaftlichen, geschichtlichen und persönlichen Prozessen eine Gesetzmäßigkeit zu unterstellen. Auch verhießen sie soziale Utopien, die als wissenschaftlich deklariert wurden, sich aber bei den Versuchen ihrer Realisierung als die Alpträume der Vernunft entpuppten.

Interessant ist dabei, dass der Anspruch totaler Erklärbarkeit bekanntlich schon seit Beginn des 20. Jahrhunderts innerhalb der Naturwissenschaft, namentlich der Physik, auf Widerspruch gestoßen ist: als Beispiele seien insbesondere die prekäre Position des Beobachters in der Quantenphysik, die Heisenbergsche Unschärferelation, die Relativierung von Raum und Zeit durch Einstein und in der Königsdisziplin, der Mathematik, Gödels Unvollständigkeitssatz genannt. Diese interne Demontage in den Kernbereichen von Physik und Mathematik und damit von Naturwissenschaft hat längst die Möglichkeit der Objektivierung fundamental in Frage gestellt, bzw. zersetzt. Diese Entwicklung hat ihre Entsprechung in der Philosophie gehabt, in der namentlich Ludwig Wittgenstein die Unmöglichkeit einer hierarchischen Ordnung von Sprachspielen erklärt hat und damit die Idee einer universalen Theorie verworfen hat. Aber was stellen wir fest: insbesondere in Medizin, Hirnforschung und Biotechnologie, werden diese Tatsachen totgeschwiegen bzw. verdrängt und ein längst überholtes mechanistisches Weltbild wird konserviert.

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Erklärungen und Begründungen zum Thema Teil III
Autoren: Sylvia Zeller, Frank Wilde, René Talbot
Länge 06’30
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"Bürger Gesetzgeber! In Erwägung, dass bis heute der Arme allein euch geholfen hat, die Revolution weiterzuführen und die Verfassung zu schaffen; dass es Zeit ist, ihn ihre ersten Früchte ernten zu lassen; setzt endlich auf die Tagesordnung die seit so langer Zeit gewünschte Einrichtung von Werkstätten, wo der Arbeitsame immer, zu allen Zeiten und überall die Arbeit findet, die ihm fehlt; von Heimen, wo der Greis, der Kranke und der Sieche von Brüdern die Hilfe empfängt, wo der Schmarotzer, der Arbeitsscheue an die Arbeit gewöhnt wird und darüber erröten lernt, dass er von den Früchten des Schweißes anderer gelebt hat." (Enzensberger 127)

Dies ist ein Zitat einer Resolution der Einwohner der drei vereinigten Sektionen des Arbeiterviertels Faubourg Saint-Antoine vom 4.Juli 1793, zitiert nach Ulrich Enzensberger, Parasiten.
Es zeigt, dass bereits zum Zeitpunkt der Französischen Revolution die Ausgrenzung sogenannter Schmarotzer als Ziel aufklärerischer Ideologie aufscheint. Die Biologisierung sozialer Verhältnisse führt zu einem Programm der Umerziehung zum Zweck der Normierung aller Gesellschaftsmitglieder.
Der Vorstellung eines solcherart "vernünftig" funktionierenden Ameisenstaates wurde nachhaltig von Marx Schwiegersohn Paul Lafargue widersprochen. Mit seinem "Recht auf Faulheit" von 1884 konterkarierte er diese Vernunftskonzepte von Produktionismus und Arbeitsethos.

In dieser Tradition wird es höchste Zeit, Vernunftskonzepte in der Ökonomie endlich über Bord zu werfen: Ökonomie als die Produktion von Waren, Dienstleistungen und anderen tauschbaren Werten verstanden, die verschiedenster Bedürfnisbefriedigung dienen.

Hier gibt es prinzipiell zwei gegensätzliche Konzepte:
a) in marxistischer Tradition wird eine vernünftige Produktion gefordert, die in der von den Bolschewisten durchgesetzen Planwirtschaft in die Realität umgesetzt wurde.
b) eine an Gewinnmaximierung orientierte Marktwirkschaft in der handelnde Subjekte sich über die Bedingungen des Tausches einigen. Dabei spielt Vernunft keine Rolle, es kommt nur auf die subjektive Befriedigung der miteinander tauschenden Subjekte an.
Doch vernunftsgesteuerte Planwirtschaften können bestenfalls den Befehlscharakter der Entscheidungen ihrer Planungsmacher versuchen zu minimieren, Bevormundung bleibt dieser Form des Wirtschaftens jedoch eigen. Warum das so ist, ist einfach zu erklären:
Menschen können aus denselben Gründen das Verschiedenste, ja sogar Gegensätzliche, tun, und sie können aus den unterschiedlichsten Gründen dasselbe tun. Das ist die Ontologie der menschlichen Freiheit. Es kann also keine Abbildungs- oder Zuordnungsvorschrift bzw. ein Programm für die Gründe von Handeln geben und damit ist auch die prinzipielle Unvorhersagbarkeit menschlichen Verhaltens bzw. menschlicher Bedürftnisentwicklung logisch zwingend beschrieben.
Damit wiederum ist ein System, das Spekulationen besondere Vorteile verschafft bzw. die Spekulanten belohnt, deren Vorhersagen durch die weitere Entwicklung bestätigt werden, dasjenige, das die unverhersagbare Bedürftnisentwicklung schnell und genau bedient. Es macht sozusagen eine Kultivierung irrationaler menschlicher Vorahnung - eben nicht Vernunft! - zu seinem Regulativ.

Dem stehen - seiner Grundtönung nach christliche - Vernunftspredigten entgegen. Sie wollen durch Projektionen, liebevolles Mitdenken, ja völlig absurdes angebliches "Mitfühlen", die logischen Nachteile von Vernunftsherrschaft kompensieren. Im Sinne von, "Was du nicht willst das man dir tu, das füg auch keinem anderen zu", wird aber nicht nur das eigene Handeln begrenzt - entsprechend fordert der hypokratischen Eid für Ärzte nur, nicht zu schaden -, sondern es soll die eigene Maxime zur Maxime aller gemacht werden können.

Thomas Szasz hat in dem Buch "Theologie der Medizin" auf Seite 164 analysiert wozu das führt:
..."kann Gerechtigkeit im einfachsten Sinn als Erfüllung von Verträgen oder Erwartungen definiert werden. Verträge beinhalten außerdem Leistungen und Gegenleistungen - also offenkundige Handlungen. Dadurch unterscheiden sie sich von Absichten, Gefühlen oder Geisteszuständen, die persönliche Erfahrungen sind. Folglich läßt sich Gerechtigkeit öffentlich kontrollieren, überprüfen und beurteilen, während Liebe nicht überprüfbar ist.
Daher ist die Behauptung man handle gerecht, ein Ersuchen um die Zustimmung anderer Menschen, während die Behauptung, man handele liebevoll, keinen Raum für das Urteil anderer läßt und in ihrem Eifer auch keinen Widerspruch duldet. Kurz obwohl die Liebe dem Ideal nachstrebt, die Bedürfnissse der anderen zu beachten, und die Gerechtigkeit dem Ideal, vereinbarte Regeln zu beachten, bietet die Gerechtigkeit in der Praxis den Interessen der anderen, so wie sie selbst sie verstehen, mehr Schutz als liebevolle Handlungen."

Und was heißt das für die Menschenrechte?
Eine Marktwirtschaft erreicht also einen höheren Befriedigungsgrad der Tauschpartner. Diese haben als handelnde Subjekte einen qualitativ anderen Entscheidungsspielraum, weil er auf Selbstbestimmung angelegt ist: Es kommt nicht nur schneller zu einer höheren Produktivität, sondern es entstehen auch größere Spielräume für Transferleistungen, die an Tauschunwillige oder Tauschunfähige mit dem Verweis auf deren Menschenrechte geleistet werden müssen.
Also kann viel eher auch der essen, der nicht arbeiten will. Die Menschenrechte können mit der Forderung, dass es keine Zwangsarbeit geben dürfe, so überhaupt erst verwirklicht werden. Das Recht auf Faulheit wird dann von der Utopie zur gesellschaftlich alltäglichen Erungenschaft.
Und eben nicht nur für Reiche.

Menschenrechte können also nicht durch Vernunft begründet werden. Sie sind das Ergebnis einer Wertsetzung.
Freiheit , so Mathias Beltz , "Freiheit ist, wo und wenn nichts mehr begründet werden muss."

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Bericht über die Umfrage bei allen Vormundschaftsgerichten I
Autoren: Wolf-Dieter Narr und Thomas Saschenbrecker
Länge 05’18

Der Bericht ist vollständig auf der Website mit der folgenden Adresse veröffentlicht: www.die-bpe.de/ergebnis_umfrage.htm

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Über das Urteil des Celler Oberlandesgericht, das die Zwangsbehandlung von Entmündigten, genannt "Betreute" für nicht genehmigungsfähig erklärt hat, war in der Novembersendung letzten Jahres ausgiebig berichtet worden. Anfang dieses Jahres hat Prof. Wolf-Dieter Narr zusammen mit R.A. Thomas Saschenbrecker in einer Totalerhebung bei allen bundesdeutschen Vormundschaftsgerichten nachgefragt, wie sie die Rechtslage sehen. Inzwischen haben sie den Bericht über diese Umfrage veröffentlicht und Prof. Narr hat den Rücklauf der Umfrage der Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener überlassen, die im Gegenzug die Veröffentlichung organisiert und allen Gerichten in der BRD das Ergebnis der Umfrage zugestellt hat. Die Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft können die einzelnen Antworten nunmehr im passwortgeschützten Mitgliederteil der Internet Homepage einsehen. Wir zitieren nun aus diesem Bericht über die Umfrage:


Im Einzelnen wurden sämtliche 694 bundesdeutsche Vormundschaftsgerichte gebeten, prognostisch für ihre künftige Entscheidungen unter folgenden Optionen auszuwählen:

  • "wir werden uns der Meinung des OLG in künftigen Entscheidungen nicht anschließen;"
  • "wir werden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit künftig einer noch strengeren Tatsachenprüfung unterwerfen und nur noch in streng auszulegenden Ausnahmefällen, wie akute Lebensgefahr, einer psychiatrischen Zwangsbehandlung zustimmen;"
  • "wir sehen wie das OLG Celle keine gesetzliche Grundlage für Zwangsbehandlung aus dem geltenden Betreuungsrecht."

Die Gerichte wurden außerdem gebeten, gegebenenfalls ihre jeweilige Einschätzung zu kommentieren.

Insgesamt haben von 694 angefragten Gerichten 388, mithin 56 % die Anfrage des Institutes für Grundrechte und öffentliche Sicherheit an der FU Berlin beantwortet. Unter den 388 Antworten waren 66 Antworten ohne eindeutige Zuordnung zu den Fragen. Teilweise wurde dieses Versäumnis mit differierenden Rechtsansichten der einzelnen mit vormundschaftsgerichtlichen Angelegenheiten befassten Richter eines Gerichtes begründet. Teilweise verwiesen die 66 nicht eindeutigen Antworten der Amtsgerichte auf Erlasse der Ministerien, die die Teilnahme an Forschungsprojekten und damit an der Befragung von einer ministeriellen Zustimmung abhängig machten. In mehreren Antwortschreiben wurde eine Teilnahme aus Zeitgründen abgelehnt. Eine größere Anzahl der Vormundschaftsgerichte, die ohne eindeutige Zuordnung antworteten, wollte keine schematisierte Antwort geben und verwies auf die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung. Dabei sollte teilweise der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zum Tragen kommen. Einzelne Antwortschreiben enthielten auch den Hinweis, man habe derartige Fälle in der Praxis noch nicht entschieden.

Im Ergebnis schlossen sich 98,7 der befragten Gerichte (die Kommazahl kommt dadurch zustande, dass verschiedene Richter an einem Gericht unterschiedliche Antworten gegeben haben. Diese Antworten wurden nach der Zahl der jeweils zustimmenden bzw. ablehenden Richtern gequotelt und als eine Antwort berücksichtigt), also 25,5 %, vorbehaltlos dem Urteil des OLG Celle an: Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Behandlung gegen den Willen eines Betreuten sei abzulehnen.

144, 6 der befragten Gerichte, mithin 37 % lehnten die Beschlussfassung des OLG Celle zur Unzulässigkeit der Zwangsbehandlung ab. In der Hauptsache wurden Praktikabilitätserwägungen geäußert. In der Praxis sei eine Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht durchführbar und sinnentleert, enthielte die Rechtsnorm nicht zugleich eine Ermächtigungsgrundlage zur Behandlung gegen den Willen. Eine Unterbringungsgenehmigung zum Zwecke der Heilbehandlung, so die hier vielfach geäußerte Meinung, liefe ansonsten auf eine bloße Verwahrung hinaus.
Eine andere Sicht der Dinge allerdings, so die Meinung der ablehnenden Gerichte, sei gleichwohl zu vertreten, falls eine Patientenverfügung vorliege und der erklärte Wille des Betroffenen einer Zwangsbehandlung mit Neuroloeptika entgegenstehe. Das war der Sachverhalt im vom OLG Celle entschiedenen Fall, wenngleich der Senat in seinen Entscheidungsgründen ´obiter dictum´ keinen Zweifel daran beließ, dass er in der geltenden gesetzlichen Regelung keine Rechtsgrundlage für eine Zwangsbehandlung sehe.

79,5 der befragten Gerichte, also 20,5 %, wollten den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stärker als bisher in die jeweilige Meinungsfindung einfließen lassen, ob Zwangsbehandlung im Einzelfall zulässig sei oder nicht,. Hier wurde eine Entscheidung zur Zulässigkeit einer Zwangsbehandlung verstärkt von der jeweiligen Einwilligungsfähigkeit, partiell aber auch vom Vorhandensein eines natürlichen Willens abhängig gemacht.
Lediglich insgesamt 3 der befragten Gerichte nahmen explizit zur Frage eines Grundrechtseingriffes in die körperliche Unversehrtheit Stellung und lehnten bereits aufgrund bisheriger ständiger Rechtsprechung eine Zwangsmedikation ab.

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Bericht über die Umfrage bei allen Vormundschaftsgerichten II
Autoren: Wolf-Dieter Narr und Thomas Saschenbrecker
Länge 03’34

Der Bericht ist vollständig auf der Website mit der folgenden Adresse veröffentlicht: www.die-bpe.de/ergebnis_umfrage.htm

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Zur Praxis der Rechtsprechung der Vormundschaftsgerichte

Die Befragung der Gerichte zur Anwendung der Grundrechte im Rahmen einer stationären Behandlung zeigt erhebliche Differenzen, teilweise selbst innerhalb des Fachbereiches der einzelnen Gerichte auf, wenn es um die Frage der Zulässigkeit der Zwangsbehandlung bei einem Betreuten geht.

Auf die grundrechtsrelevante und vom OLG Celle thematisierte Frage, dass eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Anwendung von Zwang gegen den körperlichen Widerstand des Betroffenen bei der Medikation mit Neuroleptika und den damit verbundenen erheblichen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit nicht gegeben sei, gehen die Antworten in der überwiegenden Mehrzahl nicht ein.
Lediglich drei der gefragten Gerichte gab allerdings an, dies sei auch bisherige Rechtsprechung des befragten Fachgerichtes gewesen.

Zur Zulässigkeit der Zwangsbehandlung eines Betreuten

Soweit die bisherige Praxis der Vormundschaftsgerichte in der Mehrzahl eine medikamentöse Behandlung mit Neuroleptika gegen den Widerstand eines Betreuten für genehmigungsfähig hält, dürfte dies entgegen der so geäußerten Meinungen nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in seinem Beschluss vom 11.10.2000 stehen. In seinen Entscheidungsgründen führt der BGH insoweit aus, eine Medikationen gegen den Widerstand eines Betreuten stelle nicht einen lediglich in der Dauer gegenüber der Unterbringung beschränkten Eingriff in das Freiheitsrecht des Betroffenen dar, sondern eine andersartige Maßnahme . Entsprechend geht der BGH in seiner Entscheidung auch davon aus, eine Behandlung im Rahmen des § 1906 Abs.1 Nr.2, Abs. 4 BGB selbst erfolge "ohne körperlichen Zwang" .

Den befragten Fachgerichten ist insoweit bei Auslegung und Anwendung des § 1906 BGB vorzuwerfen, nicht hinlänglich zwischen Unterbringung eines Betreuten einerseits und Zwangsmedikation andererseits zu unterscheiden. In dem ersten Fall geht es um das Grundrecht der Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, im zweiten Fall um das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. In beide Grundrechte darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden (Gesetzesvorbehalt des Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG).

Soweit die befragten Vormundschaftsgerichte in größerer Anzahl eine Praktikabilitätslösung bezüglich der künftigen Handhabe einer Unterbringungsgenehmigung dahingehend favorisiert, dass mit einer solchen Unterbringungsgenehmigung insbesondere nach § 1906 Abs.1 Nr. 2 BGB zum Zwecke der Heilbehandlung zugleich eine Ermächtigung zumindest zur Genehmigung zur zwangsweisen Durchführung einer solchen Behandlung gesehen wird, wäre dieser Sicht der Dinge eine Preisgabe von grundrechtlich geschützten Positionen gerade eines psychisch Kranken ohne Rechtsgrundlage vorzuwerfen.

Eine Rechtsmacht zur Unterbringung geht nach dem Grundrechtsverständnis des BGH und des Bundesverfassungsgerichtes nicht automatisch mit der Macht zur Durchsetzung des Zweckes der getroffenen Entscheidung, Heilbehandlung, einher .
Die Genehmigung der Vornahme vom Zwangshandlungen gegen den körperlichen Widerstand des Betreuten zum Zwecke der Heilbehandlung bedarf einer Rechtsgrundlage durch ein formelles Gesetz die dem Betreuungsrecht aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 1906 BGB insgesamt nicht zu entnehmen ist.

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Bericht über die Umfrage bei allen Vormundschaftsgerichten III
Autoren: Wolf-Dieter Narr und Thomas Saschenbrecker
Länge 01’55

Der Bericht ist vollständig auf der Website mit der folgenden Adresse veröffentlicht: www.die-bpe.de/ergebnis_umfrage.htm

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Ausblick, der Vorlagebeschluss des OLG Celle vom 21.12.2005

In einer weiteren Entscheidung vom 21.12.2005 hat das OLG Celle seine Rechtsansicht bekräftigt, eine Genehmigung zur Behandlung gegen den Willen eines Betreuten mangels Rechtsgrundlage zu versagen. Es hat eine Zwangsbehandlung mangels Zulässigkeit abgelehnt und die Sache als Divergenzvorlage gem. § 28 Abs. 2 FGG dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.

Der Gesetzgeber habe, so der Senat, die Zwangsbefugnisse für den Betreuer abschließend geregelt und in § 70g Abs. 5 FGG die Befugnis zur Gewaltanwendung nur für die Zuführung zur Unterbringung nicht jedoch auch zur Durchsetzung einer Behandlung vorgesehen. Diese Wertung habe der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren zum 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz noch einmal bestätigt, in dem er abweichend von dem Vorschlag des Bundesrates eine Erweiterung der Zwangsbefugnisse des Betreuers abgelehnt habe .

Eine sachgerechte Entscheidung würde dem Umstand Rechnung tragen, dass das in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Recht auf körperliche Unversehrtheit Berücksichtigung auch bei einem Menschen mit einer seelischen Erkrankung finden muss, der es ablehnt, seine körperliche Unversehrtheit selbst dann preiszugeben, wenn er dadurch von einem Leiden befreit wird. Niemand, so auch die Rechtsprechung der Strafsenate des BGH, darf sich zum Richter in der Frage aufwerfen, unter welchen Umständen ein anderer vernünftigerweise bereit sein sollte, seine körperliche Unversehrtheit zu opfern, um dadurch wieder gesund zu werden .

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Kritischer Kommentar zum Filmfestival AUSNAHMEzustand
Autoren: Plenum des Werner-Fuß-Zentrum und Mitgliederversammlung von die-BPE
Länge 04’48
Das vollständige Flugblatt ist unter dieser Adresse veröffentlicht und kann von dort auch als pdf heruntergeladen werden: www.die-bpe.de/filmfest.htm
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Nun die Kurznachrichten:

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener, die Irren-Offensive und der Landesverband
Psychiatrie-Erfahrener Berlin-Brandenburg hat das Filmfestival AusnahmeZUSTAND unter der folgenden Überschrift kritisch kommentiert:

Antistigmakampagne:
ein Folter-Werbefeldzug der WPA

Es gibt keine "psychischen Krankheiten"!
Psychiatrische Zwangsbehandlung ist Folter!

Das AusnahmeZUSTAND Filmfest ist eine von der Psychiatrie oganisierte Veranstaltung, die mit dem massiven Einsatz von Mitteln der Pharmaindustrie und der deutschen Regierung finanziert wird.
Das Filmfest hat nicht zum Ziel die Stigmatisierung von psychiatrisch diagnostizierten Menschen zu vermindern, sondern angebliche "psychische Krankheiten" und hier vor allem die "Depression" als weitverbreitetes und in der Gesellschaft zunehmendes Phänomen darzustellen um so den Absatzmarkt psychiatrischer Drogen zu vergrößern.
Als Nachweis, welche Interessen hinter diesem AusnahmeZUSTAND Filmfest stehen seien hier nur die World Psychiatric Association (WPA) und die Firmen Lilly Deutschland GmbH (Pharmafirma), APOGEPHA GmbH (Pharmafirma) und Cognis Deutschland GmbH & Co.KG (Chemiemulti) genannt, die als Unterstützer des Vereins IRRSINNIG MENSCHLICH aufgeführt sind, der wiederum einer der Ausrichter des Festes ist.

Auf lokaler Ebene sei nur das "Bündnis gegen Depression" erwähnt, ein Verein des angeblichen "Kompetenznetzes Depression", welches "führende Forschungseinrichtungen und Universitätskliniken Deutschlands mit Bezirks- und Landeskrankenhäusern, psychosomatischen Kliniken, niedergelassenen Ärzten und Praxisnetzen" verbindet.
Als solches angebliches "Kompetenzzentrum", aus Psychiatern bestehend, wird es sich natürlich dafür einsetzen Niedergeschlagenheit und schlechte Laune oder gar Lebensmüdigkeit nach "neusten wissenschaftlichen Erkenntnissen" mit der gefährlichen chemischen Keule zu "behandeln".

So ist es vielleicht zu verstehen, daß sich krankheitseinsichtige und von der Psychiatrie kolonialisierte Subjekte nichtsahnend zur Verfügung stellen, um sich, leider von den Psychiatern getäuscht und von der Gesellschaft ausgegrenzt, gutwillig darauf einzulassen zur Aufklärung der Öffentlichkeit über ihre angebliche "Krankheit" und zur Unterstützung der sogenannten "Antistigmakampagne" der World Psychiatric Association (WPA), der Konzerne und der Bundesregierung beizutragen.
In menschenunwürdiger Weise enthüllen sie ihr Privatestes vor Kamerateams (z.B. in "Raum 4070") dummerweise nur, um der STIGMATISIERUNG Verrückter und der fortgesetzten (Zwangs-) Behandlung Niedergeschlagener mit psychiatrischen Drogen Vorschub zu leisten.
Für angebliche "psychische Krankheiten" fehlt jedoch bis heute jeglicher objektive Beweis.
(Siehe unter: http://www.psychiatrie-erfahrene.de/faq.htm)
Dennoch werden psychiatrische Diagnosen von Menschen, welche extreme persönliche Probleme haben, gerne angenommen, da sich diese mit ärztlicher Hilfe - insbesondere einem Krankenschein - legal dem Arbeitsmarkt für begrentze Zeit entziehen und sich eine Auszeit von oftmals belastenden Arbeitsverhältnissen oder von dem immer weiter zunehmenden Druck der Ämter nehmen können.
Trotz abnehmenden Krankenstand (Rekord seit 1976 !!!) aufgrund steigender Angst um den Verlust des Arbeitsplatzes steigen die durch angebliche "psychische Krankheiten" bedingten Krankentage immer weiter an. "Ihr Anteil an den Krankheitstagen habe sich seit 1990 mehr als verdoppelt." (Quelle: "Krank arbeiten statt krankfeiern" taz vom 19.04.2006)

Leider übersehen viele Betroffene die hinter der angeblichen Hilfe verborgenen psychiatrischen Zwangsmaßnahmen, denen sie bei zunehmender Dauer und Häufigkeit solcher Diagnosen mit steigendem Risiko ausgesetzt sind.

Durch die ebenso subjektive Diagnose einer "Selbst- oder Fremdgefährdung" sind dem psychiatrischen Zwangssystem, durch bestehende Gesetze und durch im Sinne der Psychiater entscheidende Vormundschaftsrichter, alle Mittel an die Hand gegeben, um systematisch die unteilbaren Menschenrechte dieser so diagnostizierten Menschengruppe zu verletzen und diese zu foltern.

Die Pharmakonzerne setzten jährlich Milliarden um und sind sehr daran interessiert sich diesen riesigen unfreiwilligen "Kundenkreis" der mit ihren Drogen Zwangsbehandelten zu erhalten.
In diesem Sinne versuchen die Multis und ihre Lobbyisten die Psychiatervereinigungen, die Universitäten, die Politik, die Angehörigen und die Öffentlickeit von der Existenz "psychischer Krankheiten" und der Notwendigkeit einer zwangsweisen Behandlung selbiger zu überzeugen bzw. die vorhandene "Einsicht" dafür zu stärken.

Wer würde es heute noch wagen, homosexuelle Menschen als angeblich Geisteskranke wegzusperren und zwangsweise zu "behandeln", um sie von ihrer "Krankheit" zu heilen, wie das in Deutschland noch vor etwa 30 Jahren möglich war?

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