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Sendung vom 08.06.2006
Heuchelei statt Menschenrechte

Die psychiatrische Zwangsbehandlung wäre eine Aufgabe für amnesty international, denn sie erfüllt die Kriterien von Folter. Der Versuch von mehreren Mitgliedern von amnesty international diese Aufgabe bei der deutschen Sektion von ai in die Diskussion zu bringen, ist an "Nichtbefassung" gescheitert. Dies führt zu dem Vorwurf, dass amnesty international die Menschenrechte nicht ungeteilt vertritt und ihr deswegen Heuchelei vorzuwerfen ist.
01 Die Sendung mit der Maus: Psychiatrie 01'21
02 Begrüßung und Einführung zum Thema 00'32 Text
03 Blumfeld – Die Diktatur der Angepassten 04'20
04 Skandalisierung psychiatrischer Zwangsbehandlung - eine Aufgabe von amnesty international 14'05 Text
05 Blumfeld: Testament der Angst 04'03
06 amnesty quittiert mit „Nichtbefassung“ 00'44 Text
07 Die Ärzte: Bitte bitte, lass mich dein Sklave sein 03'11
08 Zitat von der Ausstellungstafel von amnesty 01'15 Text
09 Tocotronic: Die Welt kann mich nicht mehr verstehen 01'36
10 Beweis der Nichtexistenz von „psychischer Krankheit“ 04'15 Text
11 Republika: Sado-Maso Piosenka 03'45
12 Zitate aus der Austrittserklärung 08'51
13 Tocotronic: Aber hier leben, nein danke 04'28
14 Meldung über den Beschluß des LPE, sich vom BPE zu trennen 01'42 Text
15 Tote Hosen: Steh auf, wenn du am Boden bist 03'52
Begrüßung und Einführung zum Thema
Länge 00'32
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Gestern, am Mittwoch den 7.6. sind vier mehrjährige Mitglieder aus der ai Sektion Deutschland ausgetreten. Bei drei Jahresversammlungen von ai versuchten wir psychiatrische Zwangsbehandlung als Folter zur Sprache zu bringen. Zuletzt baten wir Prof. Wolf Dieter Narr einen Artikel zu schreiben, den wir dem internen Rundbrief für Mitglieder zu Veröffentlichung anboten.

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Skandalisierung psychiatrischer Zwangsbehandlung - eine Aufgabe von amnesty international
Autor: Wolf-Dieter Narr
Länge 14'05
Kurze, so erwünscht ausführlich begründbare Stellungnahme von Wolf-Dieter Narr
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1. In den Entscheidungsgremien von ai ist seit längerem umstritten, ob und inwieweit psychiatrische Zwangsbehandlung zu den Gewaltausübungen gehört, die ai ihren zentralen menschenrechtlichen Zielen, Urteilskriterien und Verfahren gemäss, öffentlich skandalisieren müsste.

2. Die hauptsächlichen Vorbehalte, psychiatrische Zwangsbehandlung als menschenrechtswidrig zu entdecken, öffentlich auf- und anzugreifen, sind folgende: psychiatrische Zwangsbehandlung passe nicht exakt zum menschenrechtlichen value frame of reference von ai (a.); psychiatrische Zwangsbehandlung sei mehrfach ambivalent (b.); psychiatrische Zwangsbehandlung stelle ein Fass ohne Boden dar, sie überfordere konsequenterweise ai mit einer nicht mehr tragbaren Last (c.). Diese Einwände oder Bündel von Einwänden werden im folgenden punktuell apostrophiert. Danach wird ein Schluss gezogen, der der Menschenrechtslogik von ai zu entsprechen sucht (3.).

a) Zwangsbehandlung und Menschenrechte.
Psychiatrische Zwangsbehandlung verletzt essentielle Erfordernisse des Menschen.
- Psychiatrische Zwangsbehandlung widerspricht dem Menschenrecht, das allen anderen zugrunde - bzw. vorausliegt: dem Recht auf Integrität oder Unversehrtheit (habeas corpus). Dieses Recht bezieht sich auf den Körper des Menschen, es gilt ebenso seinen intellektuell-seelischen Ausdrucksformen.
- Die eigene Integrität/Unversehrtheit ist kein ein für allemal fest gegebener Körper- und Geisteszustand. Er ist von jedem Menschen selbst zu bestimmen. Die eigene Integrität selbst zu bestimmen, gehört notwendig zum Recht auf den eigenen Körper.
- Nur dadurch, dass Menschen ihre eigene Integrität bestimmen können, sind sie in der Lage, ihre Menschenwürde zu leben.
Psychiatrische Zwangsbehandlung verletzt diese Kerntriade aller Menschenrechte: Integrität/Selbstbestimmung/Würde in all ihren Etappen. Die verschiedenen Versionen des Zwangs gehören meist zusammen. Sie können jedoch aufgespalten sein. Jede einzelne verletzt Menschen in ihrem Kern: die zwangsweise ausgepresste Entscheidung, eine Person ambulant medikamentös gegen ihren Willen zu traktieren; die gesetzlichen Bestimmungen, die solche Zwangsmedikalisierung, wird sie verweigert, mit negativen Sanktionen versehen; die zwangsweise Unterbringung einer Person in einer geschlossene Anstalt; das dahin vegetierende Leben in einer "totalen Institution"; in einer totalen Institution zusätzlich mit allen möglichen Instrumenten ausgeübter Zwang ruhig zu bleiben oder Medikamente einzunehmen.
ai hat sich um den Kern der Menschenrechte gegründet und entwickelt. Darum kann ai als menschenrechtliche Institution die Aufgabe nicht beiseiteschieben, gegen alle Zwangspsychiatrie mit ihrer in der Regel engen Koppelung mit und durch staatlich-herrschaftliche Institutionen und deren Vertreter vorzugehen, wo immer dies möglich ist.

b) Zur tatsächlichen und angeblichen Ambivalenz psychiatrischer Zwangsbehandlung.
b1. Psychiatrische Zwangsbehandlung wird in der Regel von medizinisch ausgebildeten Professionen verordnet oder von Vertretern solcher Professionen, also Psychiatern, legitimiert (von Regimen a la Sowjet-Union, nationalsozialistisches Deutschland und zahlreichen Spuren solcher Regime heute einmal zu schweigen. Auch dort wird "die medizinische Wissenschaft" durchgehend als mehrfach weißer, herrschaftliche Brutalität verhüllender Mantel angezogen. Das Mengele-Syndrom). Zur allgemeinen Entlastung sich selbst als "normal" begreifender gesellschaftlicher Verhältnisse und der großen Zahl ihrer Nutznießer wird die Verwissenschaftlichung der Psychiatrie und deren ´Erkenntnisse´ wahrheitsgleich behandelt. Das gilt vor allem dort, wo sie das staatliche Gewaltmonopol wissenschaftlich fundiert auszuüben und zu legitimieren scheint. Mit anderen Worten, wenn die wissenschaftlich-praktische Organisation der Psychiatrie als angewandte Wissenschaft eine bestimmte Ansicht als herrschende Meinung (analog zur Jurisprudenz) verkündet und sich ihrer gemäss verhält, wird auch von nicht-psychiatrischen Institutionen und deren Vertretern so getan, als sei es dadurch gerechtfertigt, sonst selbstverständlich jedenfalls als gültig angesehene Menschenrechte zu durchbrechen oder sogar gänzlich aufzuheben. Im Gegensatz zu Kants kategorischem Imperativ, der allen Menschenrechten zugrundeliegt - Menschen dürfen nie und nimmer primär als Mittel oder Ding gebraucht werden -, geschieht im psychiatrischen Bereich genau dies. Sobald die angeblich naturwissenschaftlich wahrheitsfähige psychatrische Profession und ihre Vertreter so oder so befunden haben, können Menschenrechte zwangsweise suspendiert werden. Abgesehen davon, dass Menschenrechte von keiner immer irrtumsoffenen und perspektivisch bestimmten, Kontext gebundenen Wissenschaft aufgehoben werden können, gilt für die Psychiatrie, ihre Geschichte und Gegenwart, dass sie eine höchst fragwürdige, von den jeweiligen gesellschaftlichen Umständen stark beeinflusste Wissenschaft darstellt. Deren "Erkenntnisse" und ihre praktische Umsetzung dürfen auf keinen Fall zwangsweise verwandt werden. Sie bedürfen vielmehr einer differenzierten mehrstufigen Kontrolle. Keine Zwangsanstalt ist psychiatrisch zu legitimieren. Vertreter der Psychiatrie, die Zwang begründen und legitimieren, demonstrieren sich als herrschaftsdienliche Büttel.

b2. Zur angeblichen oder auch tatsächlichen Gewaltausübung mancher belasteter Menschen.
Zu unterscheiden ist, wie Menschen mit sich selbst verfahren und wie Menschen andere Menschen behandeln. Zum einen: Abgesehen davon, dass je nach Gesellschaftsform Menschen eine Reihe selbstbezogener Gewalt ausüben, gilt menschenrechtlich eindeutig und klar: Integrität, Selbstbestimmung und Würde dürfen nicht zwangsweise verletzt werden. Wenn Menschen, die sich je nach gegebenen Sitten selbst ´Gewalt´ antun, von Anderen daran gehindert werden sollen, muss die jeweilige Bezugsgruppe Mittel und Wege des strikten Nicht-Zwangs finden, um sogenannt selbstgefährdete Menschen zu anderen selbstbezogenen Verhaltensweisen selbst instandzusetzen. Das Risiko ist menschenrechtlich zu ertragen. Zum anderen: Menschen schlagen andere, üben auf andere Gewalt aus, weil sie ´out of their mind´ erscheinen. An erster Stelle ist Vorsicht geboten. Wenn Menschen sich gegen andere aggressiv verhalten, ist das häufig durch Umstände bedingt, die behoben werden könnten. Zwangseinwirkungen werden nicht gerechtfertigt. Sie erhalten gerade die Bedingungen, die manche Menschen ´ausrasten´ lassen. Sollten aggressive Äußerungen andere, auch völlig Unbeteiligte gefährden, dann sind erneut Mittel und Wege zu finden, die handfeste Aggressionen für andere gefahrenlos ausagieren lassen. Zwangseingriffe, geschlossene Anstalten, Gummizellen u.v.a. werden dadurch nicht gerechtfertigt. Sollte es Extremfälle geben, die aktuell punktuell vorübergehenden Zwang zu erzwingen scheinen, wird von denjenigen, die der aggressiven Person nahestehen, sie vertreten, mit ihr zu tun haben, fallspezifisch, kurzfristig und begrenzt eine prekäre Lösung zu finden sein. Eine allgemeine, gesetzlich begründete, psychiatrischer Kompetenz anheimgestellte Zwangs-"Lösung" ist gerade auch dann ausgeschlossen.

c) Zur potentiellen Überlastung und konsequenten Überforderung von ai
Diese Gefahr besteht ohne Zweifel. Sie ist indes von keiner menschenrechtlich engagierten Einrichtung und ihren VertreterInnen zu vermeiden. Obwohl die Menschenrechte angeblich allgemein gelten und von den knapp 200 UN-Mitglied-Staaten akzeptiert worden sind, sind sie bekanntlich gefährdeter denn je und werden systematisch durchbrochen. ai und andere Menschenrechtsorganisationen konzentrieren sich darum vor allem auf bestimmte Verletzungen. Auch im ai-Spektrum besteht jedoch unvermeidlich eine Kluft zwischen den Aufgaben und den Möglichkeiten, ihnen gerecht zu werden. Das ist die Situation. Menschenrechtlich rennt man fast immer hinterher. Nicht selten kommt man wie die Reue zu spät. Diese Situation und dieses Unverhältnis Aufgaben/Mittel kann nicht dadurch vermieden und in die richtige Proportion gebracht werden, dass summarisch mit Hilfe von fragwürdigen Definitionen ganze menschenrechtlich dringliche Bereiche unter der Perspektive von ai ausgeschlossen werden. Beispielsweise die zahlreichen Fälle psychiatrisch begründeten Zwangs in nahezu allen Ländern dieser Erde. In "Furcht und Zittern", trotz allem Engagement dringende Hilfe zu versäumen , müssen alle menschenrechtlich Engagierten leben. Das ist der Schmerz, der als Stachel in aller menschenrechtlichen Arbeit steckt.

3. Psychiatrisch legitimierte, gewöhnlich staatlich verrechtlichte Zwangsbehandlungen gehören zum Aufgabenfeld von ai
Zum ersten: wie sich ai glücklicherweise für direkt, aber auch für indirekt politische Gefangene einsetzt, so muss sie dies folgerichtig auch für psychiatrische Gefangene tun. Bekanntlich gibt es seit alters und regimeübergreifend einen ´lebendigen´ Zwangsaustausch zwischen ´normalen´ Haftanstalten und psychiatrischen Einrichtungen. In Sachen Begutachtung vermengen sich beide bis zur Unkenntlichkeit.
Zum zweiten: wie ai mit gutem Grund gegen Gefängnisse als totale Institutionen eintritt - auch wenn sie das Gefängnissystem als ein Absurdes in der Regel nicht frontal angreift, so ist ai auch gehalten gegen die totale Institution der Psychiatrie einzutreten.
Zum dritten: das ist der Kern menschenrechtlichen Engagements gerade von Einrichtungen wie ai, dass sie der doppelten Verkehrung und Verdinglichung von Menschen widerstreiten, soweit sie es irgend können. Dafür gewinnen sie rettend die Sympathie vieler Menschen: dass sie Zwangshandlungen, die ein erhebliches Spektrum umfassen und durchgehend mit Fermenten und Elementen von Folter versehen sind, um der zu Objekten verkehrten Opfer, aber auch um der zu Unmenschen verkehrten Täter willen, überall ohne Wenn und Aber bekämpfen. Es geht nicht an, eine erhebliche, eine auf andere Bereiche ausstreuende Kategorie von Zwangsbehandlung auszusortieren, weil sie sich mit wissenschaftlicher Tarnkappe versehen kann und Ängste von uns allen berühren mag: Psychiatrie als Zwangseinrichtung, die fortdauernd neue Zwänge schaffen muss.

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amnesty quittiert mit „Nichtbefassung“
Länge 00'44
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Dieser Text von Prof. Narr wurde von der ai-intern Redaktion abgelehnt zu veröffentlichen, angeblich weil Prof. Narr kein Mitglied von ai sei. Daraufhin stellten wir den Initiativantrag bei der Jahresmitgliederversammlung vomn ai am vorigen Wochenende, diesen Text zumindest als Gegendarstellung zu den Schutzbehauptungen der Sektionskoordinationsgruppe Heilberufe im ai-intern Rundbrief zu veröffentlichen.

Auch dieses wahrlich minimale Anliegen wurde mit Nichtbefassung von der Mehrheit der ai Mitglieder quittiert, wie alle unseren anderen Anträge auch. Damit war für uns das Faß übergelaufen und wir beschlossen, einen offenen Brief als Austrittserklärung zu veröffentlichen. Das Heuchlerische an dem Verhalten von amnesty zeigt sich an deren völliger Widersprüchlichkeit: So gibt es z.B. eine Ausstellungstafel von ai mit dem Titel: Folter durch den Einsatz von Psychopharmaka.

 

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Zitat von der Ausstellungstafel von amnesty
Autor: amnesty international
Länge 01'15
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Psychopharmaka werden eingesetzt, um Gefangene bewegungsunfähig zu machen, zur Erzeugung von Gesprächsbereitschaft in Verhörsituationen, zur Erzeugung von Angstzuständen und zur generellen Störung oder gar Zerstörung der Psyche, vor allem, um damit die geistige Kritik- und Widerspruchsfähigkeit für immer ausser Kraft zu setzen.

Ein hochdosierte und langfristig betriebene Psychopharmaka-Behandlung an sich gesunder Menschen kann die motivationale und intellektuelle Grundlage des Dissidierens vernichten. Wer der Psychopharmaka-Folter ausgesetzt wird, gerät in die Gefahr, seine geistige Freiheit dem Überlebenswillen, sofern er diesen noch hat, zu opfern: "einige politische Gefangene widerrufen tatsächlich ihre Ansichten, geben zu, dass sie geisteskrank sind, und versprechen, ihr "Verbrechen" nicht zu wiederholen, nur um diese "Behandlung" zu beenden." (A. Podbranek)

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Beweis der Nichtexistenz von „psychischer Krankheit“
Autor: Werner-Fuß-Zentrum
Länge 04'15
Der Text ist der Frage 1 der FAQ des Werner-Fuß-Zentrums entnommen.
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Dass diese schwerwiegenden Wirkungen nur bei angeblich "geistig Gesunden" eintreten sollen, ist natürlich barer Unsinn, gibt es doch einen Beweis, warum die Existenz "psychischer Krankheit" notwendiger und sinnvolle Weise bestritten wird. Er geht in folgenden 4 Schritten:

1. Beschreibung, was Krankheit ist:
Um sinnvoll im medizinischen Sinn von einer Krankheit zu sprechen, müssen die BEIDEN folgenden Bedingungen erfüllt sein:
a) es muss eine objektivierbare Veränderung des Körpergewebes oder von Körperflüssigkeit vorhanden sein, wie sie z.B. bei der forensischen Untersuchung einer Todesursache festgestellt werden.
b) die Person, die eine Krankheit hat, muss darunter subjektiv leiden, bzw. glauben, dass sie leiden wird, d.h. sie muss den augenblicklichen Zustand zumindest für unangenehm halten und ihn abändern wollen. Das ist außerdem die Voraussetzung dafür, dass so etwas wie "Therapie" stattfinden kann.

2. Es gibt keine Krankheit, wenn nicht beide Kriterien a) und b) erfüllt sind, denn:
- wenn keins der beiden Kriterien erfüllt ist, kann es sich nur um eine Verwendung des Wortes "Krankheit" als Metapher handeln: z.B. ein "kranker" Witz, oder die Wirtschaft hat eine "Krankheit".

- wenn a) gilt, aber nicht b), dann haben die Ärzte eben eine Diagnose und ein Betätigungsfeld verloren: z.B. wurden klein gewachsene Menschen unter einer bestimmten Größe einfach als "krank" an der "Kleinwüchsigkeit" bezeichnet. Das ist alles vorbei in dem Moment, wo viele kleine Menschen sagen, dass die Zwerge ein wesentlicher Bestandteil der Menschheit sind, nix von wegen Leiden. Ein anderes Beispiel sind Gehörlose: in dem Moment, wo sie sich als Anderssprachige organisieren, ist es mit dem "Leiden" vorbei und damit mit der Möglichkeit, Taubheit eine "Krankheit" zu nennen.

- wenn b) gilt aber nicht a), dann wäre es allein der subjektiven Empfindung anheim gestellt, ob jemand eine Krankheit hat oder nicht. Die entsprechenden weit reichenden Konsequenzen ist sicherlich bisher keine Gesellschaft gewillt zu ziehen, denn es hieße, dass einerseits jede/r sich selbst die Krankschreibung unterschreiben könnte und andererseits die wesentliche Funktion der Ärzte zusammenbräche, dass- im Gegensatz zur bisherigen (Schul)Medizin - nicht mehr Untersuchungen und eine Diagnose wesentlich wären, sondern jede Befindlichkeits-Quacksalberei den Vorrang hätte.

3. Die angeblich existierende "psychische Krankheit" kann weder die Bedingung a) noch b) erfüllen - obwohl schon das Fehlen der Erfüllung einer der beiden Bedingungen diese angeblichen "Diagnosen" bei einer Kandidatur für "Krankheit" durchfallen lassen würde (siehe 1.2) denn:

- es gibt keine objektivierbaren Gewebe Veränderungen. Wie jede/r weiß, wird weder ein Bluttest, noch ein Hirnscan, noch eine mikroskopische, Röntgen- oder Ultraschalluntersuchung (oder womöglich ein "Gentest") gemacht, um irgendeine der psychiatrischen Verleumdungs-Diagnosen zu stellen.

- es kann kein "Leiden" vorliegen, das ja mit einen Wunsch nach Veränderung einhergeht, wenn in psychiatrischen Gefängnissen regelmäßig Menschen einsperrt werden. Diese sind logischerweise deswegen eingesperrt, weil sie nicht freiwillig dort sind und sonst weggehen würden und sich damit den psychiatrischen Foltermethoden wie Fesseln ans Bett, zwangsweise Penetration mit der Spritze, Elektroschocken usw. und dem ständigen Anblick dieser faschistoiden Methoden entziehen würden. Vielmehr werden die eingesperrten Menschen durch die Psychiatrie zu Leidenden gemacht, indem sie erniedrigt und entwürdigt werden, ihr Wille gebrochen werden soll, sie mit Foltermethoden unter Geständniszwang gesetzt werden, endlich "krankheits"-einsichtig zu werden, um damit im nachhinein das ganze Martyrium als "medizinische" Behandlung bezeichnen zu können.

4. Fazit: Es handelt sich bei den Worten "psychische Krankheit" um die Verwendung einer Metapher, also nur um Worte, keinen Sachverhalt oder eine Tatsache.

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Meldung über den Beschluß des LPE, sich vom BPE zu trennen
Autor: Vorstand Landesverband Psychiatrie-Erfahrener Berlin-Brandenburg
Länge 01'42
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Der Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener hat dem Landesverband Psychiatrie-Erfahrener Berlin-Brandenburg satzungswidrig das Stimmrecht in seinem erweiterten Vorstand genommen. Dies war offensichtlich für den Bundesverband notwendig, um sich im Anschluss daran mit der DGPPN so verbrüdern zu können, dass er in einer sog. "Konsensgruppe" eine sog. "Behandlungsleitlinie Schizophrenie" mit autorisiert konnte, die in vielen Ausführungen psychiatrisches Elektroschocken zu einer unumstrittenen Behandlungsmethode erklärt. Dies steht in eindeutigem Gegensatz zu unserer Satzung, in der im § 2 Zweck und Ziele u.a. steht:
auf die Abschaffung von Zwangsbetreuung, Zwangseinweisungen und Zwangsbehandlungen und das Verbot von E-Schock-Behandlung ("Elektrokrampftherapie") hinzuwirken.

Somit blieb nur die Möglichkeit entweder die Satzung des Landesverbands der Praxis des Bundesverbands anzupassen oder die satzungsgemäßen Bindungen des Landesverbands an diese Bundesorganisation von Psychiatrie-Erfahrenen zu beenden.
Der Vorstand des Landesverbands, sowie das Plenum im WFZ haben sich zu einem vorrangigen Festhalten an den Zielen entschlossen und schlugen deshalb eine Satzungsänderung vor, mit der sich der Landesverband von dieser Bundesorganisation strukturell völlig trennt. Am 24.5. stimmte die Mitgliederversammlung des Landesverbands diesem Vorschlag ohne Gegenstimme oder Enthaltung einstimmung zu.

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