Der Bundesgerichtshof hat also in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass
in dem die Unterbringung genehmigenden Beschluss ein zwangsweise durchzuführende
Behandlung so präzise wie möglich anzugeben ist. Erforderlich soll
hierbei u.a. die möglichst genaue Angabe des Arzneimittels oder Wirkstoffs
und deren (Höchst-)Dosierung sowie Verabreichungshäufigkeit und die
Angabe einer Ersatzmedikation für den Fall der Unwirksamkeit oder Unverträglichkeit
des in erster Linie vorgesehenen Medikaments sein.
Diese Voraussetzungen erfüllen die Unterbringungsbeschlüsse der Vormundschaftsgerichte
in der Praxis regelmäßig nicht, weshalb eine Zwangsbehandlung durch
den Unterbringungsbeschluss dann nicht abgedeckt und damit rechtswidrig ist.
Gegen einen solchen unzureichenden Unterbringungsbeschluss des Vormundschaftsgerichts
sollte daher auch unbedingt sofortige Beschwerde eingelegt werden kombiniert
mit einer Strafanzeige gegen die zwangsbehandelnden Ärzte.
Um Betroffenen oder deren Anwälten für einen solchen Fall eine Formulierungshilfe
an die Hand zu geben, hat die Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrene
das Muster einer Strafanzeige ausarbeiten lassen und im Internet veröffentlicht:
www.die-bpe.de/strafanzeige.htm
Dieses Muster kann auch als Datei geladen werden und kann ganz leicht entsprechend
den individuellen Verhältnissen verändert, ergänzt oder durch
Löschungen angepasst und korrigiert werden. Eine solche Strafanzeige kann
dann bei jeder Polizeidienststelle abgegeben werden, ist also mit keinen Kosten
verbunden.