Musterstrafanzeige

Der Bundesgerichtshof hat also in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass in dem die Unterbringung genehmigenden Beschluss ein zwangsweise durchzuführende Behandlung so präzise wie möglich anzugeben ist. Erforderlich soll hierbei u.a. die möglichst genaue Angabe des Arzneimittels oder Wirkstoffs und deren (Höchst-)Dosierung sowie Verabreichungshäufigkeit und die Angabe einer Ersatzmedikation für den Fall der Unwirksamkeit oder Unverträglichkeit des in erster Linie vorgesehenen Medikaments sein.
Diese Voraussetzungen erfüllen die Unterbringungsbeschlüsse der Vormundschaftsgerichte in der Praxis regelmäßig nicht, weshalb eine Zwangsbehandlung durch den Unterbringungsbeschluss dann nicht abgedeckt und damit rechtswidrig ist. Gegen einen solchen unzureichenden Unterbringungsbeschluss des Vormundschaftsgerichts sollte daher auch unbedingt sofortige Beschwerde eingelegt werden kombiniert mit einer Strafanzeige gegen die zwangsbehandelnden Ärzte.
Um Betroffenen oder deren Anwälten für einen solchen Fall eine Formulierungshilfe an die Hand zu geben, hat die Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrene das Muster einer Strafanzeige ausarbeiten lassen und im Internet veröffentlicht: www.die-bpe.de/strafanzeige.htm Dieses Muster kann auch als Datei geladen werden und kann ganz leicht entsprechend den individuellen Verhältnissen verändert, ergänzt oder durch Löschungen angepasst und korrigiert werden. Eine solche Strafanzeige kann dann bei jeder Polizeidienststelle abgegeben werden, ist also mit keinen Kosten verbunden.


Gesendet am 11.01.2007 im Dissidentenfunk (www.dissidentenfunk.de)

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