Weil wir zwar wissen, dass die Angst vor dem Terror von Mitgefangenen in einem nichtforensischen Knast bei bestimmten Straftaten so groß sein kann, dass sie von den folgenden Überlegungen nicht aufgewogen wird, uns aber die eigene Erfahrung des Knasts fehlt, können wir keinen abschließenden Rat gaben. Zwar liegt die Verantwortung für solche Misshandlungen durch Unterlassung (wie z.B. bei dem Mord in der JV Siegburg) letztlich auch beim Staat, aber diese Schuldzuweisung nutzt nichts bei der Abwägung, welchen Pfad der Verteidigung man für einen Strafprozess einschlagen soll. Mit einer von Anfang an gewieften Verteidigung hat man eine letzte Chance sich zu entscheiden, ob man im Fall einer Verurteilung nicht lieber im Knast statt in einer Forensik brummt.
Wir möchten aber Folgendes zu bedenken geben, was unserer Meinung nach
gegen die Entscheidung einer Verteidigung mit Hilfe eines psychiatrisch/forensischen
Gutachtens spricht:
- In der Forensik sitzt man aller Wahrscheinlichkeit nach viel länger für
dieselbe Straftat, wie im Knast
- man ist einem Ärzte-Regime ausgeliefert, das willkürlich entscheiden
kann, und gewaltigere Machtmittel in der Hand hat, als ein Gefängnis Direktor:
die jederzeit mögliche Zwangsbehandlung mit unerwünschten Drogen,
sprich Neuroleptika, die latent durch Drohung oder mit
direkter Gewalt erzwungen wird. Wir meinen, diese Körperverletzungen
berechtigen, den institutionellen Tätern den Vorwurf der Folter zu machen.
- die obszöne Invasion in die eigene Persönlichkeit und der Kolonialisierungsversuch
durch "Therapie", noch dazu in der Zwangssituation einer Forensik,
ist nahezu übermächtig. Forsenik ungebrochen zu überstehen gelingt
nur ganz wenigen.
- unbedingt zu bedenken ist: Wenn eine Verurteilung nach § 63 StGB erfolgt
ist, gibt es keine Perspektive für "danach" mehr, weil die Einsperrung
praktisch willkürlich und ohne wirksame Revisionsinstanz in die Länge
gezogen werden kann. Auch ein Anwalt kann einem nicht mehr wirklich helfen,
weil es alleine ärztliche Willkür-Gutachten sind, die astrologisch-prophetisch
über Ihr weiteres Schicksal entscheiden. Erst wenn man vielleicht doppelt
so lange, wie für dieselbe Straftat im Knast, in der Schlangengrube der
Forensik gesessen hat, gibt es eine Aussicht mit dem Verweis auf die völlige
Unverhältnismäßigkeit auf eine Freilassung zu hoffen.
Wenn man sich gegen eine Verteidigung mit Hilfe eines psychiatrischen Gutachtens entschieden hat, gibt es ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, mit denen man diese Entscheidung durchsetzen kann, wenn man wirklich konsequent dabei bleibt. Dazu gehört auch, jeden Diagnostizierungsversuch durch absolut konsequentes Schweigen (bzw. der Verweigerung mit einem Arzt überhaupt zu sprechen) zu unterlaufen, ja in einer forensischen Untersuchungshaft nur Freunden Briefe mitzugeben, da auch die Briefinhalte gegen einen gewendet werden können, wenn sie durch die Zensur gehen und dann als Material für eine psychiatrische Verleumdungsdiagnose herhalten müssen.
Hilfreich, wahrscheinlich sogar notwendig ist es, dass man einen Anwalt als Verteidiger hat, der diese Strategie wirklich mit innerer Überzeugung trägt. Leider lassen sich viele Strafverteidiger noch davon blenden, dass sei mit der Vereidigung über "Schuldunfähigkeit/§ 63" einem Prozess eine erfolgreiche Wende geben könnten. Deshalb vor einer Mandatierung des Verteidiger diesen befragen, ob er wirklich bereit ist, sich für eine solche Prozessstrategie ohne psychiatrischen Gutachten einzusetzen. Dazu gehört dann eventuell sogar eine gerichtliche Auseinandersetzung über alle Instanzen, um es zu verhindern, dass man mit Hilfe des § 126 StPO zwangsbegutachtet wird. Das Urteil des Bundesverfassungsgericht, auf das man sich dabei berufen kann, hat dieses Aktenzeichen: 2 BvR 1523/01
Eine weitere Stütze in einem Strafverfahren, in dem Sie eine Verhängung des § 63 StGB verhindern wollen, ist die folgende Dissertation von Annelie Prapolinat: "Subjektive Anforderungen an eine "rechtswidrige" Tat bei § 63". Zumindest Ihrem Verteidiger legen wir diesen Text ans Herz.
Sollten Sie für eine solche Verteidigungsstrategie keinen Verteidiger in Ihrem Umfeld finden, dem sie auch vertrauen, dann rufen Sie bitte die Forensik-Notrufnummer des "Arbeitskreis Anwälte Psychiatrierecht" an: 030-818 213 90. Die Hotline hilft dann, einen geeigneten Rechtsanwalt zu finden. Für diese Notruf-Nummer ist es allerdings zu spät, wenn Sie schon verurteilt wurden.