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                        | Vom Werner-Fuss-Zentrum ist eine neue Internet-Domaine veröffentlicht 
  worden: www.zwangspsychiatrie.de. 
  Einen wichtigen Schwerpunkt bilden erste Hilfe Ratschläge, um psychiatrischen 
  Zwangsmaßnahmen zu entkommen . Ausschließlich aus dieser Veröffentlichung zitieren wir in dieser 
  Sendung mit Einverständnis der presserechtlich Verantwortlichen dieser 
  Domaine.  |  
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                        | Weglauffibel - Mit Psychiatrie hatte ich noch nie was zu tun |  
                        |                           
                            
                            
                              Autor:
                              Werner-Fuß-Zentrum
                             
                              Länge 6:34
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                        | Mit Psychiatrie hatte ich noch nie was zu tun 
 Sie können sich glücklich schätzen, denn dann ahnen Sie wahrscheinlich 
  nichts von der Gefahr, die Ihnen durch die willkürlichen Terrormaßnahmen 
  der Zwangspsychiatrie droht. Weil landläufig die Psychiatrisierten, die 
  Irrenhäusler, die "Schizophrenen" immer nur als die "Anderen" 
  gesehen werden, denken viele, dass das nur anderen passieren kann. So wird leider 
  unterschätzt, wie schnell "das erste Mal" sein kann. Denn  * mit dem so genannten "Sozialpsychiatrischen Dienst" (SpD) hat 
  die Zwangspsychiatrie ein dichtes Netz von Überwachungs- und Kontrollinstitutionen 
  geschaffen, die bereits aufgrund einer Denunziation durch z.B. den Vermieter, 
  missgünstige Nachbarn oder Angehörige gegen Sie in Aktion treten können. 
  Dies ist regelmässig der Beginn einer langandauernde Verfolgung durch diese 
  Behörde, verbunden mit einer ständiger Bedrohung durch psychiatrische 
  Zwangsmassnahmen.  * auch eine für harmlos gehaltene Konsultation bei einer niedergelassenen 
  PsychiaterIn (oder PsychotherapeutIn) kann zu einer psychiatrischen Zwangeinweisung 
  und Zwangsbehandlung führen.  * Verhalten, das von anderen als "störend" oder "auffällig" 
  empfunden wird, ist häufig der Anlass, die Polizei zu rufen. Solch eine 
  Situation kann für den "Störer" schnell mit einer Zwangseinweisung 
  in der nächstgelegenen geschlossenen Abteilung einer Psychiatrie enden. 
  Das kann einem unter Umständen sogar passieren, wenn man die Polizei selbst 
  zum vermeintlich eigenen Schutz gerufen hat.  Psychiatrischer Zwang wird immer unter dem Vorwand ausgeübt, der Betroffen 
  benötige Hilfe, auch wenn er im Moment vom Gegenteil überzeugt sein 
  sollte. Wenn Sie auf Ihrem Recht bestehen, selbst darüber zu entscheiden, 
  ob und wie Ihnen geholfen werden soll und Sie sich gegen die Anwendung psychiatrischen 
  Zwangs, auch gegen eine unfreiwillig "Diagnostizierung" (eigentlich: 
  Verleumdung) schützen wollen, dann empfehlen wir Ihnen dringend, sich mit 
  einer Vorsorgevollmacht (Vo-Vo) schon jetzt abzusichern.  Auch wenn dieser Schutz bisher weitgehend unbekannt geblieben ist, gibt es 
  doch seit 1999 die spezielle Form einer bedingten Vollmacht, kombiniert mit 
  einer Patientenverfügung, durch die sie auch im Falle eines ungewollten 
  psychiatrischen Zugriffs, ihr Recht, medizinische Eingriffe abzulehnen, rechtlich 
  absichern können. Sie verfügen damit, dass im Falle einer tatsächlichen 
  oder nur vermeintlichen "Einwilligunsunfähigkeit" ein von Ihnen 
  Bevollmächtigter Ihren in der Patientenverfügung niedergelegten Willen 
  hinsichtlich psychiatrischer Massnahmen an Ihrer Stelle durchsetzen kann.  Um auch für den Fall vorzusorgen, dass ein Vormundschaftsgericht die 
  Befähigung des Bevollmächtigten anzweifelt und Sie daraufhin entmündigt 
  und zwangsweise einen Berufsbetreuer als Ihren rechtlichen Vertreter einsetzt, 
  empfehlen wir dringend, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit 
  deren Einverständnis als Überwachungsbevollmächtigte einzusetzen. 
  Damit ist die Vorsorgevollmacht "wasserdicht", der Staat kann in Zukunft 
  nicht mehr in ihre Grundrechte eingreifen, wie es ohne diesen Schutz nur allzu 
  häufig passiert.  Die Vorsorgevollmacht ist dann auch der einzig wirksame Schutz vor einer Entmündigung, 
  die heute zwar "Betreuung" genannt wird, aber einem genauso wie früher 
  von einem Vormundschaftsgericht aufgezwungen werden kann. Eine genaue Erklärung, 
  welche Gesetze Ihre Entrechtung ermöglichen, finden sie über dieses 
  Link.  Ohne diesen Schutz laufen Sie in einer Psychiatrie nicht nur Gefahr gegen 
  Ihren Willen psychiatrisch "diagnostiziert" zu werden, sondern Sie 
  können dann jederzeit in einer geschlossenen Abteilung eingesperrt werden 
  und sind dann willkürlich nahezu unbeschränkt jeder Misshandlungausgeliefert. Diese Gefahr besteht auch dann, wenn Sie freiwillig die Psychiatrie 
  aufgesucht haben.
  Zusätzlich wird eine lebenslange Akte angelegt, sie sind sozusagen "psychiatrisch 
  vorbestraft". Besonders verhängnisvoll ist die darin vorgenommene 
  Stigmatisierung als "psychisch Kranker" besonders dann, wenn sie selbst 
  an den darin enthaltenen pseudomedizinischen Unsinn glauben. Glauben Sie auch 
  nicht, dass Sie diesen Unsinn in ihrem persönlichen Fall widerlegen könnten: 
  Genauso wenig wie es einen Beweis für die Diagnose einer "psychischen 
  Krankheit" gibt, kann ihre Widerlegung gelingen. Dafür gibt es einen 
  einfachen Grund: die Nicht-Existenz von etwas, das es nicht gibt, wie z.B. Einhörner, 
  Phlogiston, oder eben "psychische Krankheit", kann man nicht beweisen. 
  Ein Einhorn z.B. könnte sich ja doch irgendwo auf einem fernen Stern verbergen. 
  Stattdessen sollte man besser den Glauben an sich selbst bewahren und hier nachlesen, 
  warum es sich bei den Worten "psychische Krankheit" nur um die Verwendung 
  einer Metapher, also nur um Worte, keinen Sachverhalt oder eine Tatsache handelt: 
  www.psychiatrie-erfahren.de/faq.htm#0  Auch wenn Sie selbst weiter ungeschützt und mit dem vollen Risiko einer 
  psychiatrischen Zwangsmassnahme leben wollen, dann bitten wir Sie, sich trotzdem 
  die weiteren Abschnitte über Zwangsmaßnahmen der Psychiatrie und 
  wie man sich vor ihnen schützen kann, durchzulesen. Sie können eines 
  Tages hilfreich sein, wenn z.B. Bekannte oder Verwandte zwischen die Mühlsteine 
  der Psychiatrie geraten sein sollten. |  
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                        | Weglauffibel - Ich wurde zwangsdiagnostiziert |  
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                              Autor:
                              Werner-Fuß-Zentrum
                             
                              Länge 4:42
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                        | Ich wurde zwangsdiagnostiziert 
 Das ging wahrscheinlich schneller, als Sie es gemerkt haben, geschweige denn 
  sich haben träumen lassen. Denn jede Diagnose, besser gesagt, jede 
  psychiatrische Verleumdung, die ohne Ihren ausdrücklichen Auftrag 
  und damit Einverständnis vorgenommen wird, ist eine Zwangsdiagnose, weil 
  nur durch Ihre positive Zustimmung die Persönlichkeitsrechts - bzw. Körperverletzung, 
  die jedes ärztlich/medizinische Handel ist, gerechtfertigt werden 
  kann. Das wird dadurch verschleiert, dass diese Zustimmung nicht durch die mit 
  einem Auftrag einhergehende Vereinbarung eines Preises und die direkte Bezahlung 
  durch den Auftraggeber zustande kommt, sondern die Bezahlung durch eine Krankenkasse 
  bzw. das Sozialamt geleistet wird. Gegen deren Leistungspflicht kann man sich 
  nicht wehren - es gibt gesetzlich keine Ausschlussmöglichkeit aus dem Leistungskatalog, 
  der die Bezahlung der Misshandlungen durch die Psychiatrie regelt. Nur als privat- 
  oder als gar nicht versicherte Person bekommt man deren Lohn für den Verrat 
  an der eigenen Person überhaupt mit.  Leider verhindert die Hoffnung "es wird schon nichts passieren", 
  regelmäßig eine gezielte Vorbeugung mit der Vo-Vo. 
  Entsprechend arglos geben Menschen immer noch Psychiatern irgendwelche Auskünfte 
  über persönliche Verhältnisse, obwohl sie jegliche Kontrolle 
  über diese Informationen verlieren. Diese Informationen werden nicht nur 
  in lebenslangen Akten archiviert, die einer riesigen Gesundheits-Bürokratie 
  zugänglich sind, sondern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit 
  werden sie nur gegen die Auskunft gebende Person verwendet. Sie sind 
  der Schlüssel, mit dem sich die Tür zu allen weiteren Entrechtungen, 
  Ausgrenzungen und Entwertungen öffnet.  Wie gefährlich der psychiatrische Jargon ist, zeigen so absurde "Diagnosen", 
  wie "gute Fassade" (die untersuchte Person wirke nur scheinbar 
  normal) oder noch perfider "die vorgetäuschte Krankheitseinsicht". 
  So bleibt nur folgendeDRINGENDE EMPFEHLUNG: Gegenüber einem Psychiater am besten immer eisern 
  schweigen
 und nötigenfalls eine befreundete Zeugin mitnehmen, die stellvertretend 
  erklärt, dass man mit Psychiatern grundsätzlich nie reden will 
  (gute Begründung: man nehme die im Internet verbreiteten Warnungen erst). 
  Diese Zeugin soll danach in einer kurzen eidesstattlichen Versicherung bestätigen, 
  dass man eisern geschwiegen hat, der Psychiater also keine Untersuchung machen 
  konnte. ( Psychiater wissen, dass sie nie mehr dieses Schweigen als "symptomschwache, 
  autistische Psychose" verleumden können, weil Gert Postel diesen 
  Unsinn allgemein bekannt gemacht hat und dieser "Diagnose"-Versuch 
  damit zur reinen Lachnummer geworden ist.)
 Wenn nun aber trotz dieser Empfehlungen schon eine Zwangs-"Diagnose" 
  entstanden sein sollte, oder man sich womöglich ohne Ahnung der Folgen 
  irgendwann freiwillig psychiatrisch verleumden hat lassen, dann hilft nur noch 
  zweierlei:
 a) Sich jetzt mit einer Vorsorgevollmacht 
  (Vo-Vo) des hier beschriebenen Typs absichern, bevor noch Schlimmeres passiert.
 b) Jede ArztIn, die so eine "Anamnese" gemacht hat, schriftlich (zusätzlich 
  per Fax vorab) auf ihre ärztliche Schweigepflicht hinweisen und zusätzlich 
  ankündigen, dass im Falle irgendeiner Verletzung dieser Schweigepflicht, 
  also wenn diese "Anamnese/Diagnose" in irgendeiner anderen Akte auftauchen 
  sollte, sofort zivil- straf- und standesrechtliche Schritte eingeleitet werden. 
  Außerdem ist der Hinweis eindrucksvoll, dass dafür dann die eigenen 
  Anwaltsgebühren in Rechnung gestellt würden - ein die Schweigepflicht 
  verletzender Arzt würde also das unwägbare Risiko eingehen, dafür 
  zur Kasse gebeten zu werden.
  WARNUNG: ab 1.7.2005 kann nach dem neuen Betreuungsgesetz jedes "medizinisch"/psychiatrische 
  Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenkassen zu einer irreführend 
  "Betreuung" genannten Entmündigung verwendet werden! WARNUNG  Übrigens: 10 Jahre nach Abschluss einer Behandlung bei einem Arzt/Krankenhaus 
  endet deren Dokumentationspflicht. Dadurch besteht kein Vorwand mehr, der Behandelten 
  die Herausgabe der Originalakten (siehe 
  hier) sowie aller Kopien zu verweigern, bzw. deren Wunsch auf Vernichtung 
  der Originalunterlagen und aller Kopien zu entsprechen und dies schriftlich 
  zu bestätigen.  |  
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                        | Weglauffibel - Ich bin zwangseingewiesen |  
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                              Autor:
                              Werner-Fuß-Zentrum
                             
                              Länge 17:12
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                        | Ich bin zwangseingewiesen  
 Zwei Formen der Zwangseinweisung müssen unterschieden werden:  1) die mit offenen oder latenten Drohungen erzwungene, nur scheinbar 
  "freiwillige" Einsperrung in einer geschlossenen Psychiatrie bzw. 
  der entgegen eigenen Wunsch verlängerte Aufenthalt auf einer offenen Station 
  mit der Drohung, dass sonst sofort auf die Geschlosse verlegt und eine Zwangseinweisung 
  vorgenommen werden würde. In beiden Fällen ist das zwar eine strafbare 
  Nötigung bzw. Freiheitsberaubung (wie eine Vergewaltigung durch die Drohung 
  mit körperlicher Überlegenheit), aber kein Staatanwalt wird sich damit 
  beschäftigen. Man wird ihn dazu auch kaum zwingen können, da die benötigten 
  Zeugenaussagen bei dem Korpsgeist der TäterInnen kaum zu erbringen sein 
  werden und sich die Anzeige damit auf die eigene Beschuldigung, eventuell unterstützt 
  durch eine eidesstattliche Erklärung, reduzieren wird. Dazu kommt, dass 
  Richter kaum bereit sind, einem von den TäterInnen zum Geisteskranken Erklärten 
  glauben zu schenken. Wenn man sich gegen diese Form der Zwangseinweisung wehren 
  will, muss man vorhandene Spielräume konsequent nutzen:  1a) auf einer offenen Station die Drohung einfach stillschweigend ignorieren 
  und abhauen - ein Freund oder Bekannter kann danach mit einer Vollmacht von 
  Ihnen Ihre Sachen abholen. Gut klingt als Erklärung in der Vollmacht für 
  Ihren kurzfristigen Abbruch: Spontanheilung. Am allerbesten ist es, wenn Sie 
  sich dann für zwei bis drei Wochen aus dem Staub machen, denn zuhause wird 
  Ihnen möglicherweise der Sozial-psychiatrische Dienst einen Besuch abstatten 
  wollen. Deshalb sind Sie in großer Gefahr, vom Sozial-psychiatrischen 
  Dienst (SpD) sogar mit der Polizei aufgesucht und zwangseingewiesen zu werden. 
  Ein Wechsel des Bundeslandes sollte jede weitere Gefahr vorläufig bannen. 
  Zumindest sollte eine Kette an der Wohnungstür angebracht und mit Bekannten 
  ein Klingel-Morse-Code für die Haustür abgemacht werden, damit diese 
  sich von anderen, unerwünschten Besuchern unterscheiden. Niemand Unbekannten 
  auch nur antworten, dass man überhaupt zuhause ist. So ohne Weiteres sollte 
  die Wohnung eigentlich nicht aufgebrochen werden. Bevor das aber von der vom 
  SpD herbeigerufenen Polizei oder Feuerwehr durch die geschlossene Tür angedroht 
  werden sollte, die Tür mit vorgelegter Kette nur einen Spalt öffnen. 
  Ohne sich am Spalt zu zeigen, erklärt man, dass man allein und z.B. nur 
  Gast in der Wohnung sei und fragt, ob es denn einen Hausdurchsuchungsbefehl 
  gäbe. Den gibt es nie und deshalb ist dann auch Schluss mit den Nachstellungen, 
  weil sich die Polizei oder Feuerwehr kaum noch "Gefahr im Verzug" 
  aus den Fingern saugen kann.  1b) auf einer offenen Station auf jede Drohung mit der Bitte um eine 
  schriftliche Bestätigung der Drohung reagieren. Wenn die Ihnen gegeben 
  werden sollte, mit diesem Beweisstück einer nötigenden Erpressung 
  abhauen. Sie können dann später eine Strafanzeige machen. Wenn Ihnen 
  die schriftliche Bestätigung der Drohung verweigert werden sollte, sofort 
  selber eine wortwörtliche, schriftliche Version der Drohung aufsetzen und 
  zur Unterschrift den Tätern vorlegen. Wenn wiederum die Unterschrift verweigert 
  werden sollte, handelt es sich bei den Drohenden um verlogene Erpresser, denen 
  nur jedes Misstrauen entgegengebracht werden kann und man sollte schnellstens 
  das Weite suchen. Ein Freund oder Bekannter kann danach mit einer Vollmacht 
  von Ihnen Ihre Sachen abholen. Am allerbesten ist es, wenn Sie sich dann für 
  zwei bis drei Wochen aus dem Staub machen, denn zuhause wird Ihnen möglicherweise 
  der Sozial-psychiatrische Dienst einen Besuch abstatten wollen. Deshalb sind 
  Sie in großer Gefahr, vom Sozial-psychiatrischen Dienst (SpD) sogar mit 
  der Polizei aufgesucht und zwangseingewiesen zu werden. Ein Wechsel des Bundeslandes 
  sollte jede weitere Gefahr vorläufig bannen. Zumindest sollte eine Kette 
  an der Wohnungstür angebracht und mit Bekannten ein Klingel-Morse-Code 
  für die Haustür abgemacht werden, damit diese sich von anderen, unerwünschten 
  Besuchern unterscheiden. Niemand Unbekannten auch nur antworten, dass man überhaupt 
  zuhause ist. So ohne Weiteres sollte die Wohnung eigentlich nicht aufgebrochen 
  werden. Bevor das aber von der vom SpD herbeigerufenen Polizei oder Feuerwehr 
  durch die geschlossene Tür angedroht werden sollte, die Tür mit vorgelegter 
  Kette nur einen Spalt öffnen. Ohne sich am Spalt zu zeigen, erklärt 
  man, dass man allein und z.B. nur Gast in der Wohnung sei und fragt, ob es denn 
  einen Hausdurchsuchungsbefehl gäbe. Den gibt es nie und deshalb ist dann 
  auch Schluss mit den Nachstellungen, weil sich die Polizei oder Feuerwehr kaum 
  noch "Gefahr im Verzug" aus den Fingern saugen kann.  1c) auf einer geschlossenen Station muss man vorsichtig vorgehen, wenn 
  man noch schnell freikommen will: Telefonischen Kontakt (darauf haben Sie ein 
  Recht) mit anti-psychiatrischen Helfern, Ihrem Rechtsanwalt oder einer Vertrauensperson, 
  die sich Ihnen gegenüber schon einmal antipsychiatrisch geäußert 
  hat, aufnehmen - versuchen Sie es im Notfall über die nächste Selbsthilfegruppe 
  in Ihrer Nähe, möglicherweise hilft Ihnen sogar das Pflegepersonal 
  mit einer Kontaktadresse der Selbsthilfegruppe oder amnesty international weiter.  Ganz wichtig: versuchen Sie sich in dieser Situation so verschlossen und "normal" 
  zu geben wie nur irgend möglich, verraten Sie unter gar keinen Umständen 
  dem Klinikpersonal irgendwelche Sensationen, die Sie erlebt haben. Sehen Sie 
  Ihren "Arzt" als den Verhörspezialisten der Staatsanwaltschaft 
  an, der jede nur irgendwie passende Äußerung von Ihnen gegen Sie 
  verwenden wird, um damit seine Denunziation, Sie seien krank und gehören 
  dafür eingesperrt, zu untermauern! Sie haben definitiv ein absolutes Schweigerecht, 
  nutzen Sie es und äußern Sie sich ausschließlich so: "Ich 
  sage nur was über meinen Anwalt". (Siehe mehr: Ich wurde zwangsdiagnostiziert)  Worauf Sie bestehen müssen: als freiwillige PatientIn haben Sie unweigerlich 
  das Recht, keine Psychopharmaka verabreicht zu bekommen, wenn Sie das nicht 
  wollen.Wenn Sie also genötigt werden (was strafbar ist), dass eine Zwangseinweisung 
  vorgenommen würde, wenn Sie auf Ihrem Recht bestehen, verhandeln Sie so: 
  sie sollen Ihnen diese Erpressung schriftlich geben. Wenn Sie die Erpressung 
  schriftlich in Händen haben, würden Sie als Kompromiss akzeptieren, 
  dass Sie als Medikation Pillen bekommen. Die können Sie versuchen, im Mund 
  zu verstecken und im nächsten Klo wieder ausspucken. In der Regel werden 
  Psychiater den Teufel tun, die Erpressung zu dokumentieren.
 Merke: Sie müssen gerichtlich untergebracht worden sein, um eventuell 
  mit einem Anschein von Legalität zwangsbehandelt werden zu können.
  Eines müssen Sie wissen: tatsächlich hat die Klinik in der Geschlossenen 
  immer die Macht (egal wie illegal Ihnen das vorkommen mag) Sie durch Anbinden 
  ans Bett zu fesseln und zwangsweise zu spritzen, auch wenn man das als Folter 
  empfindet. Die Gurte am Bett sind eine unmenschliche Bedrohung; Macht korrumpiert 
  und absolute Macht korrumpiert absolut: Psychiater kennen sogar so absurde "Diagnosen" 
  wie "gute Fassade" - Sie wirken nur normal, aber sie meinen wissen 
  zu können, dass Sie `gefährlich´ verrückt sind. Mit solchen 
  Methoden kann jede Misshandlung gerechtfertigt werden.  Versuchen Sie so schnell wie möglich, irgendeine/n Vertraute/n als Zeugin 
  zum Besuch bei sich auf der Geschlossenen zu bewegen. Sobald diese Zeugin anwesend 
  ist, nutzen Sie Ihr Recht und bestehen Sie unbedingt auf einen Spaziergang mit 
  Ihrem Besuch! Da Sie freiwilliger Patient sind und Ihr/e Vertraute/r Zeugin 
  ist, kann kaum mehr willkürlich behauptet werden, Sie wären jetzt 
  auf einmal gefährlich, denn Sie sind es vor dieser Zeugin offensichtlich 
  nicht, also müssen Sie die Station zu einem Spaziergang verlassen können, 
  alles Andere wäre strafbare Freiheitsberaubung durch die Klinik.  Draußen vor der Tür erzählen Sie Ihrer Vertrauten, dass bei 
  Ihnen eine Spontanheilung eingetreten sei und Sie gehen sofort raus aus dem 
  Klinikgelände und flüchten zu wirklich guten Freunden, eventuell sogar 
  in ein Hotel. Dann auf legale Weise Geld besorgen (noch nie hatten Sie es dringender 
  nötig als jetzt). Am allerbesten ist es, wenn Sie sich dann für zwei 
  bis drei Wochen aus dem Staub machen, zuhause wird Ihnen wahrscheinlich der 
  Sozial-psychiatrische Dienst einen Besuch abstatten wollen. Deshalb sind Sie 
  in großer Gefahr, vom Sozial-psychiatrischen Dienst (SpD) sogar mit der 
  Polizei aufgesucht und zwangseingewiesen zu werden. Ein Wechsel des Bundeslandes 
  sollte jede weitere Gefahr vorläufig bannen. Zumindest sollte eine Kette 
  an der Wohnungstür angebracht und mit Bekannten ein Klingel-Morse-Code 
  für die Haustür abgemacht werden, damit diese sich von anderen, unerwünschten 
  Besuchern unterscheiden. Niemand Unbekannten auch nur antworten, dass man überhaupt 
  zuhause ist. So ohne Weiteres sollte die Wohnung eigentlich nicht aufgebrochen 
  werden. Bevor das aber von der vom SpD herbeigerufenen Polizei oder Feuerwehr 
  durch die geschlossene Tür angedroht werden sollte, die Tür mit vorgelegter 
  Kette nur einen Spalt öffnen. Ohne sich am Spalt zu zeigen, erklärt 
  man, dass man allein und z.B. nur Gast in der Wohnung sei und fragt, ob es denn 
  einen Hausdurchsuchungsbefehl gäbe. Den gibt es nie und deshalb ist dann 
  auch Schluss mit den Nachstellungen, weil sich die Polizei oder Feuerwehr kaum 
  noch "Gefahr im Verzug" aus den Fingern saugen kann.  1d) Falls die ÄrztInnen auf einer Geschlossenen trotz Befolgung 
  dieser Empfehlungen versuchen sollten, Sie gerichtlich zwangseinzuweisen und 
  Sie davon Wind bekommen, versuchen Sie noch vor der richterlichen Anhörung 
  (normalerweise innerhalb von 48 Stunden nach der Gefangennahme in der Geschlossenen) 
  bei einer günstigen Gelegenheit zu flüchten: z.B. wenn die Stationstür 
  mal geöffnet wird, entschlossen sich rausdrängen und die Füße 
  unter den Arm nehmen und wegrennen, außerhalb der Klinik kann Sie nur 
  die Polizei noch zu was zwingen, keine Pflegerschläger mehr. Oder der Zaun 
  im geschlossenen Hof ist an einer Stelle schlecht zu übersehen, da können 
  Sie vielleicht drübersteigen und das Weite suchen.  Eine Flucht vor der Anhörung ist deshalb so ratsam, weil der Rechtsgrundsatz 
  gilt: keine rechtliche Verfügung (wie eine Zwangseinweisung) ohne rechtliches 
  Gehör des Betroffenen.Damit ist nach Ihrer erfolgreichen Flucht das ganze Verfahren hinfällig 
  und da es keinen Haftbefehl gibt, kann Sie die Polizei wiederum nur festnehmen, 
  wenn Sie bei der Polizei einen fremd- oder eigengefährlichen Eindruck erwecken. 
  Am allerbesten ist es, wenn Sie sich dann für zwei bis drei Wochen aus 
  dem Staub machen, zuhause wird Ihnen höchstwahrscheinlich der Sozial-psychiatrische 
  Dienst einen Besuch abstatten wollen. Deshalb sind Sie in großer Gefahr, 
  vom Sozial-psychiatrischen Dienst (SpD) sogar mit der Polizei aufgesucht und 
  zwangseingewiesen zu werden. Ein Wechsel des Bundeslandes sollte jede weitere 
  Gefahr vorläufig bannen. Zumindest sollte eine Kette an der Wohnungstür 
  angebracht und mit Bekannten ein Klingel-Morse-Code für die Haustür 
  abgemacht werden, damit diese sich von anderen, unerwünschten Besuchern 
  unterscheiden. Niemand Unbekannten auch nur antworten, dass man überhaupt 
  zuhause ist. So ohne Weiteres sollte die Wohnung eigentlich nicht aufgebrochen 
  werden. Bevor das aber von der vom SpD herbeigerufenen Polizei oder Feuerwehr 
  durch die geschlossene Tür angedroht werden sollte, die Tür mit vorgelegter 
  Kette nur einen Spalt öffnen. Ohne sich am Spalt zu zeigen, erklärt 
  man, dass man allein und z.B. nur Gast in der Wohnung sei und fragt, ob es denn 
  einen Hausdurchsuchungsbefehl gäbe. Den gibt es nie und deshalb ist dann 
  auch Schluss mit den Nachstellungen, weil sich die Polizei oder Feuerwehr kaum 
  noch "Gefahr im Verzug" aus den Fingern saugen kann.
  1e) Ein besonders mieser Trick der TäterInnen ist es manchmal, 
  in der Geschlossenen einzusperren (Täter-Schutzbehauptung: es wäre 
  eine "halboffene" Station), mit Zwangsbehandlung zu drohen und trotzdem 
  per Behauptung zu unterstellen, man sei freiwillig da. Daraufhin nehmen in dieser 
  ohnmächtigen Position die meisten Opfer die Pillen, um keine weiteren gewaltsamen 
  Misshandlungen erleiden zu müssen. Die tatsächlichen Verhältnisse 
  klären sich aber in dem Moment, wenn Sie erklären: "ja, ich bin 
  krankheitseinsichtig und nehme die Pillen auch gerne, aber ausschließlich 
  auf einer (tatsächlich) offenen Station."Merke: Sie müssen richterlich zwangseingewiesen worden sein, um eventuell 
  mit einem Anschein von Legalität zwangsbehandelt werden zu können.
 Höchstwahrscheinlich geht es dann weiter, wie in 1d) beschrieben.
  2) Von den vorigen Formen der Zwangseinweisung verschieden ist das, 
  was nach 1d) passiert, wenn ein Richter eine Zwangseinweisung abgesegnet hat. 
  Die richterliche Anhörung ist zwar vorgeschrieben, aber eine reine Farce: 
  Verdict first - Trial after (Zitat aus Alice im Wunderland: erst das 
  Urteil, dann der Prozess). Auch wenn Sie sehr wenig Geld haben und z.B. nur 
  von Sozialhilfe leben, Sie müssen einen Anwalt Ihres Vertrauens bei der 
  richterlichen Anhörung dabei haben, falls es Ihnen nicht gelungen sein 
  sollte, vorher zu fliehen (Ob es ein Anwalt Ihres Vertrauens ist, werden Sie 
  danach wissen). Falls es Ihnen trotz all dieser Empfehlungen nicht gelungen 
  ist, Ihren Anwalt zu mobilisieren, verweigern Sie in der Anhörung jegliche 
  Aussage, sei es zur Person oder zu irgendwelchen Vorwürfen oder Behauptungen 
  über Sie. Wiederholen Sie stereotyp: "Irgendeine Äußerung 
  mache ich ausschließlich in Anwesenheit und nach Rücksprache mit 
  meinem Anwalt; ohne meinen Rechtsanwalt ist das Verfahren Rechtsbeugung". 
  Bestehen Sie absolut dogmatisch auf einer Protokollierung dieses einen Satzes; 
  falls der Richter Sie dann, ohne dass Sie sich geäußert haben, zwangseinweist, 
  können Sei ihm danach u.U. Probleme machen. (Allerdings muss das Verfahren 
  eventuell bis nach Karlsruhe getrieben werden.)  Nach einer solchen legalisierten Zwangseinweisung gibt es zwei völlig 
  verschiedene Strategien. Man sollte sich gut überlegen, welche man wählt, 
  dann aber absolut konsequent bleiben.  2a) die harte Tour:Flucht irgendwie und dann Leben in der Illegalität, bis der richterliche 
  Beschluss aufgehoben ist.
 Hilfreich ist es, einen Anwalt einzuschalten, der weiter die Forderung auf Aufhebung 
  des richterlichen Beschlusses mit den Ärzten und dem Richter rechtswirksam 
  verhandeln kann, aber durch seine Schweigepflicht keine Rückschlüsse 
  auf den tatsächlichen Aufenthaltsort zulässt. Weil man den Aufenthaltsort 
  nicht preisgeben kann, kann nur dem Anwalt der Aufhebungsbeschluss überhaupt 
  zugestellt werden, wenn man Niemand hat, der für einen die Post in Empfang 
  nehmen und öffnen kann. Bei der Planung einer Flucht muss man berücksichtigen, 
  dass man bis zur Aufhebung des richterlichen Beschlusses keinerlei staatlichen 
  Fürsorgemittel in Anspruch nehmen kann, da die entsprechenden Stellen (Sozialamt 
  etc.) mit der Polizei zusammenarbeiten, so dass man ganz leicht festgenommen 
  werden kann. Um sich vor Erpressungen vermeintlicher Helfer zu schützen, 
  empfiehlt sich die konsequente Verwendung eines Pseudonyms während der 
  Zeit der Verfolgung. Die eigene Wohnung bzw. Meldeadresse zu betreten, sollte 
  in dieser Zeit Tabu sein. Wenn man einen Ausweis hat, ist ein Urlaub im EU Ausland 
  (ohne Passkontrolle, also nicht fliegen!) das Beste, was man machen kann. Für 
  die kostenlose Vermittlung von vielen Mitfahrgelegenheiten hier klicken. 
  Vom Ausland aus kann man sich auch gefahrlos wieder bei Angehörigen melden, 
  die leider all zu oft mit der Psychiatrie zusammenarbeiten. Ein Anruf sollte 
  Angehörigen berechtigte Sorgen nehmen und sie beruhigen. Aber ob man ihnen 
  den genauen Aufenthaltsort mitteilt, das sollte man sich dreimal überlegen.
  Wer sich nicht ins Ausland verdrücken kann, findet übrigens Im Obdachlosenmilieu 
  gute Tipps für kostenlose Suppenküchen und Notunterkünfte. Frauen 
  können eventuell auch mit einer dramatischen Geschichte anonym Obdach in 
  einem Frauenhaus suchen. Ein besonderes Problem kann sein, an Pillen zu kommen: 
  Da man vor der Flucht eventuell schon mit psychiatrischen Drogen "angefixt" 
  wurde, kann es dringend zu empfehlen sein, diese nicht abrupt, sondern nur Pö 
  a Pö abzusetzen. Für eine anonyme und kostenlose ärztliche Versorgung 
  mit Pillen muss man sich dann an Obdachlosenärzte wenden.  2b) die softe Tour:So tun, als würde man den Unsinn von einer angeblichen "psychischen 
  Krankheit" glauben und wäre ganz "krankheitseinsichtig" 
  - Pillen immer begierig nehmen, so dass kein Verdacht aufkommt, wenn man sie 
  nur im Mund versteckt und gleich wieder im Klo versenkt - bei verordneten Drogen 
  in flüssiger Form einen Hustenanfall bekommen, wegen dem einem alles wieder 
  aus dem Gesicht fällt, was einem gegeben wurde und damit eine Umstellung 
  auf Pillen erzwingen, die im Mund versteckt im Klo versenkt werden können.
 Das einzige Ziel dieser Täuschungsmaßnahmen ist, dass man so schnell 
  wie möglich auf eine offene Station verlegt wird. Nach einer Nacht auf 
  der Offenen am folgenden Tag einfach die Sachen packen und gehen, denn durch 
  eine solche Beendigung der Einsperrung ist auch die richterliche Unterbringung 
  beendet, denn die Ärzte haben ja durch die Verlegung auf eine offene Station 
  dokumentiert, dass sie eine Unterbringung/Einsperrung nicht mehr für erforderlich 
  halten. Beim Gehen den Kontakt mit dem Arzt vermeiden, sondern sich beim Pflegepersonal 
  einfach kurz abmelden. Man kann z.B. sagen, man sei eigentlich Journalist und 
  der Aufenthalt sei Teil einer Wiederholung das Rosenham 
  Experimentes - es sei noch genauso wie damals 1973 bei diesem berühmten 
  Versuch in den USA.
  Günstig wären anschließend 3 Wochen Erholungsurlaub, aber 
  wenn man sich den nicht leisten kann, dann sollte zumindest eine Kette an der 
  Wohnungstür angebracht werden. Für die nächsten drei Wochen sollte 
  mit Bekannten ein Klingel-Morse-Code für die Haustür abgemacht werden, 
  damit diese sich von anderen, unerwünschten Besuchern unterscheiden. Niemand 
  Unbekannten auch nur antworten, dass man überhaupt zuhause ist. So ohne 
  Weiteres sollte die Wohnung eigentlich nicht aufgebrochen werden. Bevor das 
  aber von der eventuell vom SpD herbeigerufenen Polizei oder Feuerwehr durch 
  die geschlossene Tür angedroht werden sollte, die Tür mit vorgelegter 
  Kette nur einen Spalt öffnen. Ohne sich am Spalt zu zeigen, erklärt 
  man, dass man allein und z.B. nur Gast in der Wohnung sei und fragt, ob es denn 
  einen Hausdurchsuchungsbefehl gäbe. Den gibt es nie und deshalb ist dann 
  auch Schluss mit den Nachstellungen, weil sich die Polizei oder Feuerwehr kaum 
  noch "Gefahr im Verzug" aus den Fingern saugen kann. |  
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                        | Weglauffibel - Ich werde zwangsbehandelt |  
                        |                           
                            
                            
                              Autor:
                              Werner-Fuß-Zentrum
                             
                              Länge 9:10
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                               Lesen |  
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                        | Ich werde zwangbehandelt 
 Zwei Situationen von Zwangsbehandlung sind zu unterscheiden:A) Zwangsbehandlung, (also eine medizinische Behandlung gegen den Willen 
  - ein vernehmliches "Nein, das will ich nicht" genügt) 
  einer/s über 18-Jährigen ohne eine richterlich legalisierte 
  Zwangseinweisung in einer geschlossenen Psychiatrie.
 Merke: Jede solche Zwangsbehandlung ist von vornherein ein schweres Verbrechen 
  (gefährliche Körperverletzung, Nötigung, Folter) und selbstverständlich 
  illegal. Die Täter sind Kriminelle. Um sie zu einer Schmerzensgeldzahlung 
  zu zwingen, muss man in aller Regel einen Zivilprozess führen.
  Jede/r der/die so ein Verbrechen bezeugen kann, sollte ein Gedächtnisprotokoll 
  anfertigen, um dann bei einer Strafanzeige (z.B. bei irgendeiner Polizeiwache) 
  dieses Gedächtnisprotokoll eidesstattlich versichert der Staatsanwaltschaft 
  als Beweis des Tathergangs zukommen lassen zu können. Das große Problem 
  bei der Strafverfolgung dieser Verbrechen sind die Beweise, da die Opfer bzw. 
  die Zeugen, ohne Geständnisse der TäterInnen, bzw. MittäterInnen 
  kaum beweisen können, dass ein vernehmliches "Nein, das will ich 
  nicht" zu Gehör gebracht wurde. Deshalb ist es ratsam, dass Sie 
  als Betroffene diese Ablehnung auf zwei Blatt Papier schreiben, beide dem Arzt 
  aushändigen und eines mit seiner Unterschrift als Empfangsbekenntnis zurückverlangen.  Selbstverständlich genügt auch ein Zeuge für den Beweis der 
  Ablehnung irgendeiner Behandlung, die zur Zwangsbehandlung wird, wenn sie trotzdem 
  durchgeführt wird. Dieser Zeuge sollte möglichst sofort danach mit 
  Datum und Uhrzeit Ihnen schriftlich bestätigen, dass Sie ein vernehmliches 
  "Nein, das will ich nicht" dem Arzt zu Gehör gebracht 
  haben. Selbst wenn man nicht dem Arzt, sondern nur dem sonstigen medizinischen 
  Personal die Ablehnung mitgeteilt hat, ist dies erheblich, muss aber genauso 
  bewiesen werden können - also entweder durch eine Unterschrift als Empfangsbekenntnis 
  oder durch eine unterschriebene Zeugenaussage. Diese Schriftstücke besser 
  kurzfristig außerhalb der Psychiatrie aufbewahren, so dass sie dort nicht 
  mehr entwendet werden können. Wer eine Vorsorgevollmacht hat, sollte außerdem 
  sofort bei Ankündigung einer unerwünschten Behandlung den Vorsorgebevollmächtigten 
  anrufen, damit dieser zusätzlich jede Behandlung gegen den Willen untersagt 
  und anweist, dass der Arzt ausschließlich mit ausdrücklichem Einverständnis 
  von Ihnen irgendeine Behandlung vornehmen kann.  B) Zwangsbehandlung mit einer richterlich legalisierten Zwangseinweisung 
  in eine geschlossene Abteilung einer psychiatrischen Anstalt.Merke: Sie müssen gerichterlich untergebracht worden sein, um eventuell 
  mit einem Anschein von Legalität zwangsbehandelt werden zu können.
  Eine solche Zwangsbehandlung halten wir zwar ebenfalls ein schweres Verbrechen, 
  aber leider sind viele Versuche einer Strafverfolgung völlig aussichtslos 
  geblieben. Dass Zwangsbehandlung ein schweres Verbrechen ist, darüber besteht 
  bei menschenrechtsbewussten MitbürgerInnen kein Zweifel. Jede/r der/die 
  eine solche Meinung vertritt, kann sich auf den Text von Prof. Wolf-Dieter Narr 
  berufen, der in der führenden Publikation der Juristen in dem entsprechenden 
  Rechtsgebiet in der BRD, der FamRZ, veröffentlicht wurde und von der Bundesarbeitsgemeinschaft 
  Psychiatrie-Erfahrener ins Internet gestellt wurde: www.die-bpe.de/kritik. 
  (Insbesondere ab hier 
  lesen).Die psychiatrische Zwangsbehandlung ist in der BRD also juristisch völlig 
  umstritten.
  Leider wollen aber weder die Staatanwaltschaft noch die Richter, die in einem 
  Strafprozess diese Verbrechen sanktionieren müssten, bisher ein Unrecht 
  erkennen, wenn das Grund- und Menschenrecht auf körperliche Unversehrtheit 
  von einem Psychiater durch eine Zwangsbehandlung verletzt wird und vorher eine 
  Zwangseinweisung richterlich abgenickt wurde.  Trotzdem empfehlen wir unter bestimmten Bedingungen [ im Folgenden Ba) - Be)], 
alleine, oder Erfolg versprechender mit einem Anwalt, rechtliche Mittel zu nutzen, 
um in einem ersten Schritt die Unrechtmäßigkeit der Körperverletzung 
gerichtlich feststellen zu lassen. Das geht einerseits - leider kaum Erfolg versprechend 
  - durch eine Strafanzeige, die ohne Einschaltung eines Anwalts keine Unkosten 
  macht (ein Muster ist hier 
  verlinkt). Erfolgversprechender ist die Feststellung der Unrechtmäßigkeit 
  durch sofortige Beschwerden durch alle Instanzen bis maximal vor den Europäischen 
  Gerichtshof für Menschenrechte und sich dafür von der ersten Anhörung 
  an von einen Fachanwalt vertreten zu lassen.Erst nach einem Erfolg dieser Beschwerden sollte man danach in einem zweiten 
  Schritt in einem Zivilprozess Schmerzensgeldforderungen versuchen durchzusetzen.
  Mit abnehmender Aussicht auf Erfolg kann bzw. sollte man sich in folgenden 
  Fällen mit rechtlichen Mitteln zur Wehr setzen:  Ba) wenn man durch eine Vorsorgevollmacht, am Besten nach diesem Muster 
  www.vo-vo.de/index2.htm, geschützt 
  ist und entweder der Bevollmächtigte einer geplanten Zwangsbehandlung beweiskräftig 
  - sprich schriftlich- widersprochen hat oder wenn das Vormundschaftsgericht 
  ohne Befragung des Bevollmächtigten eine Zwangseinweisung nach PsychKG/Unterbringungsgesetz 
  legalisiert hat.  Bb) wenn man zwar durch eine Betreuung entmündigt wurde und der 
  Betreuer die Zwangseinweisung beantragt hat, aber in dem richterlichen Beschluss 
  kein Rezept ausgestellt wurde und somit auch nach der Rechtsauffassung des BGH 
  eine Zwangsbehandlung illegal ist.  Bc) wenn vor der richterlichen Legalisierung einer Zwangseinweisung 
  schon zwangsbehandelt wurde.  Bd) wenn man zwar durch eine Betreuung entmündigt wurde, die BetreuerIn 
  die Zwangseinweisung beantragt hat und in dem richterlichen Beschluss der Zwangseinweisung 
  sogar ein Rezept zur Zwangsbehandlung ausgestellt wurde, man aber dem eingeschalteten 
  Anwalt zutraut, auch eine Verfassungsbeschwerde zum Erfolg zu führen. Es 
  ist leider zu erwarten, dass man auch bei einem Oberlandesgericht noch keinen 
  Erfolg hat. Die unteren Gerichte werden sich auf den BGH-Beschluss vom 1.2.2006 
  mit dem Aktenzeichen XII ZB 236/05 stützen, obwohl der BGH nicht verfassungskonform 
  geurteilt hat (siehe hier).  Be) wenn es eine schriftliche Patientenverfügung aus einer Zeit 
  gibt, von der nicht mehr behauptet werden kann, man wäre geschäftsunfähig 
  gewesen und diese Patientenverfügung den Ärzten möglichst vor 
  der Zwangsbehandlung zur Kenntnis gebracht wurde.(Obwohl eine Patientenverfügung zur Zeit noch regelmäßig von 
  Ärzten und Gerichten ignoriert wird, wird sie allerdings ein sehr starkes 
  Instrument werden, wenn eine Patientenverfügung ohne Reichweitenbegrenzung 
  durch ein explizites Gesetz geregelt werden sollte bzw. gesetzlich geschützt 
  wird. Bisher ist sie vom Bundesgerichtshof mit einem Beschluss vom 17. März 
  2003, Aktenzeichen XII ZB 2/03, nur unter der Bedingung anerkannt worden, dass 
  die Krankheit der verfügenden PatientIn einen irreversibel tödlichen 
  Verlauf angenommen hat, also die Ärzte außer Schmerzstillen und künstlichen 
  Ernähren usw. sowieso nichts mehr machen können.)
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                              Autor:
                              Werner-Fuß-Zentrum
                             
                              Länge 5:23
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                        | Ich will raus aus der Zwangsbetreuung, wie geht das? Mit einer irreführend "Betreuung" genannten Entmündigung 
  ist man rechtlich vom Menschen zum hirnkranken Fleisch mutiert und verbleibende 
  rechtliche Möglichkeiten müssen konsequent genutzt werden, wenn man 
  aus einer Zwangsbetreuung wieder rauskommen will. Es ist leider einiges an eigener 
  Ausdauer erforderlich, und man sollte auch bereit sein, Geld für eine/n 
  Anwalt/in, ein ärztliches Attest und einen Notar aufzubringen. Nach Umfrage 
  bei einigen Anwälten betragen die Gesamtkosten bei einen ortansässigen 
  Anwalt ca. 600.- Euro. Eine Vorauskasse des Anwalts in bar ist auch verständlich, 
  weil kein Anwalt sich wegen seiner Bezahlung auch noch mit einem säumigen 
  Mandanten wird rumärgern wollen. Das Werner-Fuß-Zentrum kann bei 
  Bedarf auch bundesweit tätige Anwälte vermitteln, die in Wiederbemündigungsverfahren 
  Erfahrung haben. Außer dem Bargeld sind allerdings folgende drei vorbereitenden 
  Schritte Voraussetzung für ein einigermaßen schnelles Verfahren: 
 1) Einen im Betreuungsrecht erfahrenen Rechtsanwalt des Vertrauens raussuchen. 
  Wenn er ortsansässig ist, Termin mit dem Anwalt machen (Beratungsschein 
  vom Gericht vorher besorgen, wenn man Sozialhilfeempfänger ist), hingehen 
  und den Plan besprechen, wie man sich aus der Betreuung befreit. Bei einem ortsfremden 
  Anwalt während einem Telefongespräch absprechen, um was es geht, auf 
  diese FAQ hinwiesen und seine Zustimmung einholen, als Überwachungsbevollmächtigter 
  in einer Vorsorgevollmacht nach www.vo-vo.de/index2.htm 
  zu fungieren. 2) Mindestens einen, möglichst aber zwei psychiatriekritische Menschen 
  finden, die man um Zustimmung bittet, als Bevollmächtigte für eine 
  Vorsorgevollmacht nach www.vo-vo.de/index2.htm 
  zu fungieren. Sobald man diese beiden Bevollmächtigten und den überwachungsbevollmächtigten 
  Rechtsanwalt gefunden hat, die Formulare in www.vo-vo.de/index2.htm 
  entsprechend ausfüllen und das Papier zu einem Notar bringen und mit ihm 
  einen Termin zur Beurkundung (NICHT nur zur Unterschriftsbeglaubigung!) abmachen. 
  Von sich aus nie etwas von der bestehenden Betreuung erzählen, aber falls 
  man vom Notar danach gefragt werden sollte, den Termin eventuell abbrechen, 
  Papiere mitnehmen, nach der Rechnung fragen und gehen. Den gleichen Vorgang 
  dann bei einem anderen Notar wiederholen, bis man einen gefunden hat, der die 
  Beurkundung ohne Frage nach einer existierenden Betreuung vornimmt. 3) Möglichst vom gleichen Tag ein ärztliches Attest besorgen, 
  in dem ein Arzt die Geschäftsfähigkeit bestätigt. Ein zweites 
  Attest mit demselben Inhalt von einem anderen Arzt ist noch besser. Widerrum 
  von sich selbst aus nie etwas von einer bestehenden Betreuung sagen, und die 
  10 Euro Praxisgebühr eben als Fehlinvestition abschreiben und die Arztpraxis 
  verlassen, falls der Arzt von sich aus danach fragen sollte. Denn sowohl das 
  Attest wie die notarielle Beurkundung würden wertlos, wenn man auf eine 
  Nachfrage eine falsche Auskunft gegeben hätte, also eine bestehende Betreuung 
  abgestritten hätte. Durch Doktor- bzw. Notarhopping werden sich diese Unterlagen 
  immer besorgen lassen, da es ja, wie hier 
  ausgeführt, keine psychische Krankheit gibt und sich deshalb auch weder 
  ihr Vorhandensein noch ihr Nicht-Vorhandensein feststellen lässt. 4) Die notarielle Urkunde und das bzw. die ärztlichen Atteste legt 
  man dem Anwalt (siehe 4.1) im Original vor und unterzeichnet eine auf ihn lautende 
  Vollmacht. Der Rechtsanwalt beantragt mit Kopien der Urkunden die sofortige 
  Aufhebung der Betreuung beim zuständigen Vormundschaftsgericht. Sein Begründung 
  dafür: durch die Vorsorgevollmacht ist die Erforderlichkeit für die 
  Betreuung nicht mehr gegeben und deshalb muss die Betreuung aufgehoben werden. 
  Danach braucht man Geduld: bis das Amtsgericht entscheidet; bei dessen Ablehnung, 
  geht die Beschwerde in die nächst höhere Instanz, das Landgericht 
  und bei einer weiteren Ablehnung wird das Oberlandesgericht letztendlich zum 
  Recht verhelfen, wie es z.B. das Brandenburgisches OLG mit dem Aktenzeichen 
  11 Wx 38/03 und das Oldenburgische OLG mit dem Aktenzeichen 5 W 97/02 ebenfalls 
  schon getan haben. |  
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                        | Weglauffibel - Mir droht in einem Strafverfahren die Forensik |  
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                              Autor:
                              Werner-Fuß-Zentrum
                             
                              Länge 5:47
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                        | Mir droht in einem Strafverfahren die Forensik  
 Weil wir zwar wissen, dass die Angst vor dem Terror von Mitgefangenen in einem 
  nichtforensischen Knast bei bestimmten Straftaten so groß sein kann, dass 
  sie von den folgenden Überlegungen nicht aufgewogen wird, uns aber die 
  eigene Erfahrung des Knasts fehlt, können wir keinen abschließenden 
  Rat gaben. Zwar liegt die Verantwortung für solche Misshandlungen durch 
  Unterlassung (wie z.B. bei dem Mord in der JV Siegburg) letztlich auch beim 
  Staat, aber diese Schuldzuweisung nutzt nichts bei der Abwägung, welchen 
  Pfad der Verteidigung man für einen Strafprozess einschlagen soll. Mit 
  einer von Anfang an gewieften Verteidigung hat man eine letzte Chance sich zu 
  entscheiden, ob man im Fall einer Verurteilung nicht lieber im Knast statt in 
  einer Forensik brummt.  Wir möchten aber Folgendes zu bedenken geben, was unserer Meinung nach 
  gegen die Entscheidung einer Verteidigung mit Hilfe eines psychiatrisch/forensischen 
  Gutachtens spricht:- In der Forensik sitzt man aller Wahrscheinlichkeit nach viel länger für 
  dieselbe Straftat, wie im Knast
 - man ist einem Ärzte-Regime ausgeliefert, das willkürlich entscheiden 
  kann, und gewaltigere Machtmittel in der Hand hat, als ein Gefängnis Direktor: 
  die jederzeit mögliche Zwangsbehandlung mit unerwünschten Drogen, 
  sprich Neuroleptika, die latent durch Drohung oder mit 
  direkter Gewalt erzwungen wird. Wir meinen, diese Körperverletzungen 
  berechtigen, den institutionellen Tätern den Vorwurf der Folter zu machen.
 - die obszöne Invasion in die eigene Persönlichkeit und der Kolonialisierungsversuch 
  durch "Therapie", noch dazu in der Zwangssituation einer Forensik, 
  ist nahezu übermächtig. Forsenik ungebrochen zu überstehen gelingt 
  nur ganz wenigen.
 - unbedingt zu bedenken ist: Wenn eine Verurteilung nach § 63 StGB erfolgt 
  ist, gibt es keine Perspektive für "danach" mehr, weil die Einsperrung 
  praktisch willkürlich und ohne wirksame Revisionsinstanz in die Länge 
  gezogen werden kann. Auch ein Anwalt kann einem nicht mehr wirklich helfen, 
  weil es alleine ärztliche Willkür-Gutachten sind, die astrologisch-prophetisch 
  über Ihr weiteres Schicksal entscheiden. Erst wenn man vielleicht doppelt 
  so lange, wie für dieselbe Straftat im Knast, in der Schlangengrube der 
  Forensik gesessen hat, gibt es eine Aussicht mit dem Verweis auf die völlige 
  Unverhältnismäßigkeit auf eine Freilassung zu hoffen.
  Wenn man sich gegen eine Verteidigung mit Hilfe eines psychiatrischen 
  Gutachtens entschieden hat, gibt es ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, 
  mit denen man diese Entscheidung durchsetzen kann, wenn man wirklich konsequent 
  dabei bleibt. Dazu gehört auch, jeden Diagnostizierungsversuch durch absolut 
  konsequentes Schweigen (bzw. der Verweigerung mit einem Arzt überhaupt 
  zu sprechen) zu unterlaufen, ja in einer forensischen Untersuchungshaft nur 
  Freunden Briefe mitzugeben, da auch die Briefinhalte gegen einen gewendet werden 
  können, wenn sie durch die Zensur gehen und dann als Material für 
  eine psychiatrische Verleumdungsdiagnose herhalten müssen.  Hilfreich, wahrscheinlich sogar notwendig ist es, dass man einen Anwalt als 
  Verteidiger hat, der diese Strategie wirklich mit innerer Überzeugung trägt. 
  Leider lassen sich viele Strafverteidiger noch davon blenden, dass sei mit der 
  Vereidigung über "Schuldunfähigkeit/§ 63" einem Prozess 
  eine erfolgreiche Wende geben könnten. Deshalb vor einer Mandatierung des 
  Verteidiger diesen befragen, ob er wirklich bereit ist, sich für eine solche 
  Prozessstrategie ohne psychiatrischen Gutachten einzusetzen. Dazu gehört 
  dann eventuell sogar eine gerichtliche Auseinandersetzung über alle Instanzen, 
  um es zu verhindern, dass man mit Hilfe des § 126 StPO zwangsbegutachtet 
  wird. Das Urteil des Bundesverfassungsgericht, auf das man sich dabei berufen 
  kann, hat dieses Aktenzeichen: 2 
  BvR 1523/01  Eine weitere Stütze in einem Strafverfahren, in dem Sie eine Verhängung 
  des § 63 StGB verhindern wollen, ist die folgende Dissertation von Annelie 
  Prapolinat: "Subjektive 
  Anforderungen an eine "rechtswidrige" Tat bei § 63". 
  Zumindest Ihrem Verteidiger legen wir diesen Text ans Herz.  Sollten Sie für eine solche Verteidigungsstrategie keinen Verteidiger 
  in Ihrem Umfeld finden, dem sie auch vertrauen, dann rufen Sie bitte die Forensik-Notrufnummer 
  des "Arbeitskreis Anwälte Psychiatrierecht" an: 030-818 213 
  90. Die Hotline hilft dann, einen geeigneten Rechtsanwalt zu finden. Für 
  diese Notruf-Nummer ist es allerdings zu spät, wenn Sie schon verurteilt 
  wurden. |  
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