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Sendung vom 10.05.2007
Die neue Weglauffibel

Zusammengestellt mit Vertrauensanwälten des Werner-Fuß-Zentrum bietet die neue Weglauffibel der Internet Domaine www.zwangspsychiatrie.de in folgenden Situationen Ratschläge:
- Mit Psychiatrie hatte ich noch nie was zu tun
- Ich wurde zwangsdiagnostiziert
- Ich bin zwangseingewiesen
- Ich werde zwangsbehandelt
- Ich werde zwangsbetreut
- Mir droht in einem Strafverfahren die Forensik
01 Intro 0:52
Text
02 Weglauffibel - Mit Psychiatrie hatte ich noch nie was zu tun 6:34 Audio Text
03 Musik – Keane: "Somewhere only we know" (Teil 1) 2:22

04 Weglauffibel - Ich wurde zwangsdiagnostiziert 4:42 Audio Text
05 Musik - Keane: "Somewhere only we know" (Teil 2) 1:25

06 Weglauffibel - Ich bin zwangseingewiesen 17:12 Audio Text
07 Musik – B.B. King: "Stormy Blues" (Teil 1) 1:01

08 Weglauffibel - Ich werde zwangsbehandelt 9:10 Audio Text
09 Musik - B.B. King: "Stormy Blues" (Teil 2) 1:40

10 Weglauffibel - Ich werde zwangsbetreut 5:23 Audio Text
11 Musik - B.B. King: "Stormy Blues" (Teil 3) 0:57

12 Weglauffibel - Mir droht in einem Strafverfahren die Forensik 5:47 Audio Text
13 Musik – Me first and the Gimme Gimmes: "Looking for Love" 1:45

14 Outro 0:52

Intro
Länge 0:52
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Vom Werner-Fuss-Zentrum ist eine neue Internet-Domaine veröffentlicht worden: www.zwangspsychiatrie.de. Einen wichtigen Schwerpunkt bilden erste Hilfe Ratschläge, um psychiatrischen Zwangsmaßnahmen zu entkommen .

Ausschließlich aus dieser Veröffentlichung zitieren wir in dieser Sendung mit Einverständnis der presserechtlich Verantwortlichen dieser Domaine.

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Weglauffibel - Mit Psychiatrie hatte ich noch nie was zu tun
Autor: Werner-Fuß-Zentrum
Länge 6:34
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Mit Psychiatrie hatte ich noch nie was zu tun

Sie können sich glücklich schätzen, denn dann ahnen Sie wahrscheinlich nichts von der Gefahr, die Ihnen durch die willkürlichen Terrormaßnahmen der Zwangspsychiatrie droht. Weil landläufig die Psychiatrisierten, die Irrenhäusler, die "Schizophrenen" immer nur als die "Anderen" gesehen werden, denken viele, dass das nur anderen passieren kann. So wird leider unterschätzt, wie schnell "das erste Mal" sein kann. Denn

* mit dem so genannten "Sozialpsychiatrischen Dienst" (SpD) hat die Zwangspsychiatrie ein dichtes Netz von Überwachungs- und Kontrollinstitutionen geschaffen, die bereits aufgrund einer Denunziation durch z.B. den Vermieter, missgünstige Nachbarn oder Angehörige gegen Sie in Aktion treten können. Dies ist regelmässig der Beginn einer langandauernde Verfolgung durch diese Behörde, verbunden mit einer ständiger Bedrohung durch psychiatrische Zwangsmassnahmen.

* auch eine für harmlos gehaltene Konsultation bei einer niedergelassenen PsychiaterIn (oder PsychotherapeutIn) kann zu einer psychiatrischen Zwangeinweisung und Zwangsbehandlung führen.

* Verhalten, das von anderen als "störend" oder "auffällig" empfunden wird, ist häufig der Anlass, die Polizei zu rufen. Solch eine Situation kann für den "Störer" schnell mit einer Zwangseinweisung in der nächstgelegenen geschlossenen Abteilung einer Psychiatrie enden. Das kann einem unter Umständen sogar passieren, wenn man die Polizei selbst zum vermeintlich eigenen Schutz gerufen hat.

Psychiatrischer Zwang wird immer unter dem Vorwand ausgeübt, der Betroffen benötige Hilfe, auch wenn er im Moment vom Gegenteil überzeugt sein sollte. Wenn Sie auf Ihrem Recht bestehen, selbst darüber zu entscheiden, ob und wie Ihnen geholfen werden soll und Sie sich gegen die Anwendung psychiatrischen Zwangs, auch gegen eine unfreiwillig "Diagnostizierung" (eigentlich: Verleumdung) schützen wollen, dann empfehlen wir Ihnen dringend, sich mit einer Vorsorgevollmacht (Vo-Vo) schon jetzt abzusichern.

Auch wenn dieser Schutz bisher weitgehend unbekannt geblieben ist, gibt es doch seit 1999 die spezielle Form einer bedingten Vollmacht, kombiniert mit einer Patientenverfügung, durch die sie auch im Falle eines ungewollten psychiatrischen Zugriffs, ihr Recht, medizinische Eingriffe abzulehnen, rechtlich absichern können. Sie verfügen damit, dass im Falle einer tatsächlichen oder nur vermeintlichen "Einwilligunsunfähigkeit" ein von Ihnen Bevollmächtigter Ihren in der Patientenverfügung niedergelegten Willen hinsichtlich psychiatrischer Massnahmen an Ihrer Stelle durchsetzen kann.

Um auch für den Fall vorzusorgen, dass ein Vormundschaftsgericht die Befähigung des Bevollmächtigten anzweifelt und Sie daraufhin entmündigt und zwangsweise einen Berufsbetreuer als Ihren rechtlichen Vertreter einsetzt, empfehlen wir dringend, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit deren Einverständnis als Überwachungsbevollmächtigte einzusetzen. Damit ist die Vorsorgevollmacht "wasserdicht", der Staat kann in Zukunft nicht mehr in ihre Grundrechte eingreifen, wie es ohne diesen Schutz nur allzu häufig passiert.

Die Vorsorgevollmacht ist dann auch der einzig wirksame Schutz vor einer Entmündigung, die heute zwar "Betreuung" genannt wird, aber einem genauso wie früher von einem Vormundschaftsgericht aufgezwungen werden kann. Eine genaue Erklärung, welche Gesetze Ihre Entrechtung ermöglichen, finden sie über dieses Link.

Ohne diesen Schutz laufen Sie in einer Psychiatrie nicht nur Gefahr gegen Ihren Willen psychiatrisch "diagnostiziert" zu werden, sondern Sie können dann jederzeit in einer geschlossenen Abteilung eingesperrt werden und sind dann willkürlich nahezu unbeschränkt jeder Misshandlung
ausgeliefert. Diese Gefahr besteht auch dann, wenn Sie freiwillig die Psychiatrie aufgesucht haben.

Zusätzlich wird eine lebenslange Akte angelegt, sie sind sozusagen "psychiatrisch vorbestraft". Besonders verhängnisvoll ist die darin vorgenommene Stigmatisierung als "psychisch Kranker" besonders dann, wenn sie selbst an den darin enthaltenen pseudomedizinischen Unsinn glauben. Glauben Sie auch nicht, dass Sie diesen Unsinn in ihrem persönlichen Fall widerlegen könnten: Genauso wenig wie es einen Beweis für die Diagnose einer "psychischen Krankheit" gibt, kann ihre Widerlegung gelingen. Dafür gibt es einen einfachen Grund: die Nicht-Existenz von etwas, das es nicht gibt, wie z.B. Einhörner, Phlogiston, oder eben "psychische Krankheit", kann man nicht beweisen. Ein Einhorn z.B. könnte sich ja doch irgendwo auf einem fernen Stern verbergen. Stattdessen sollte man besser den Glauben an sich selbst bewahren und hier nachlesen, warum es sich bei den Worten "psychische Krankheit" nur um die Verwendung einer Metapher, also nur um Worte, keinen Sachverhalt oder eine Tatsache handelt: www.psychiatrie-erfahren.de/faq.htm#0

Auch wenn Sie selbst weiter ungeschützt und mit dem vollen Risiko einer psychiatrischen Zwangsmassnahme leben wollen, dann bitten wir Sie, sich trotzdem die weiteren Abschnitte über Zwangsmaßnahmen der Psychiatrie und wie man sich vor ihnen schützen kann, durchzulesen. Sie können eines Tages hilfreich sein, wenn z.B. Bekannte oder Verwandte zwischen die Mühlsteine der Psychiatrie geraten sein sollten.

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Weglauffibel - Ich wurde zwangsdiagnostiziert
Autor: Werner-Fuß-Zentrum
Länge 4:42
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Ich wurde zwangsdiagnostiziert

Das ging wahrscheinlich schneller, als Sie es gemerkt haben, geschweige denn sich haben träumen lassen. Denn jede Diagnose, besser gesagt, jede psychiatrische Verleumdung, die ohne Ihren ausdrücklichen Auftrag und damit Einverständnis vorgenommen wird, ist eine Zwangsdiagnose, weil nur durch Ihre positive Zustimmung die Persönlichkeitsrechts - bzw. Körperverletzung, die jedes ärztlich/medizinische Handel ist, gerechtfertigt werden kann. Das wird dadurch verschleiert, dass diese Zustimmung nicht durch die mit einem Auftrag einhergehende Vereinbarung eines Preises und die direkte Bezahlung durch den Auftraggeber zustande kommt, sondern die Bezahlung durch eine Krankenkasse bzw. das Sozialamt geleistet wird. Gegen deren Leistungspflicht kann man sich nicht wehren - es gibt gesetzlich keine Ausschlussmöglichkeit aus dem Leistungskatalog, der die Bezahlung der Misshandlungen durch die Psychiatrie regelt. Nur als privat- oder als gar nicht versicherte Person bekommt man deren Lohn für den Verrat an der eigenen Person überhaupt mit.

Leider verhindert die Hoffnung "es wird schon nichts passieren", regelmäßig eine gezielte Vorbeugung mit der Vo-Vo. Entsprechend arglos geben Menschen immer noch Psychiatern irgendwelche Auskünfte über persönliche Verhältnisse, obwohl sie jegliche Kontrolle über diese Informationen verlieren. Diese Informationen werden nicht nur in lebenslangen Akten archiviert, die einer riesigen Gesundheits-Bürokratie zugänglich sind, sondern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit werden sie nur gegen die Auskunft gebende Person verwendet. Sie sind der Schlüssel, mit dem sich die Tür zu allen weiteren Entrechtungen, Ausgrenzungen und Entwertungen öffnet.

Wie gefährlich der psychiatrische Jargon ist, zeigen so absurde "Diagnosen", wie "gute Fassade" (die untersuchte Person wirke nur scheinbar normal) oder noch perfider "die vorgetäuschte Krankheitseinsicht". So bleibt nur folgende
DRINGENDE EMPFEHLUNG: Gegenüber einem Psychiater am besten immer eisern schweigen
und nötigenfalls eine befreundete Zeugin mitnehmen, die stellvertretend erklärt, dass man mit Psychiatern grundsätzlich nie reden will (gute Begründung: man nehme die im Internet verbreiteten Warnungen erst). Diese Zeugin soll danach in einer kurzen eidesstattlichen Versicherung bestätigen, dass man eisern geschwiegen hat, der Psychiater also keine Untersuchung machen konnte. ( Psychiater wissen, dass sie nie mehr dieses Schweigen als "symptomschwache, autistische Psychose" verleumden können, weil Gert Postel diesen Unsinn allgemein bekannt gemacht hat und dieser "Diagnose"-Versuch damit zur reinen Lachnummer geworden ist.)
Wenn nun aber trotz dieser Empfehlungen schon eine Zwangs-"Diagnose" entstanden sein sollte, oder man sich womöglich ohne Ahnung der Folgen irgendwann freiwillig psychiatrisch verleumden hat lassen, dann hilft nur noch zweierlei:
a) Sich jetzt mit einer Vorsorgevollmacht (Vo-Vo) des hier beschriebenen Typs absichern, bevor noch Schlimmeres passiert.
b) Jede ArztIn, die so eine "Anamnese" gemacht hat, schriftlich (zusätzlich per Fax vorab) auf ihre ärztliche Schweigepflicht hinweisen und zusätzlich ankündigen, dass im Falle irgendeiner Verletzung dieser Schweigepflicht, also wenn diese "Anamnese/Diagnose" in irgendeiner anderen Akte auftauchen sollte, sofort zivil- straf- und standesrechtliche Schritte eingeleitet werden. Außerdem ist der Hinweis eindrucksvoll, dass dafür dann die eigenen Anwaltsgebühren in Rechnung gestellt würden - ein die Schweigepflicht verletzender Arzt würde also das unwägbare Risiko eingehen, dafür zur Kasse gebeten zu werden.

WARNUNG: ab 1.7.2005 kann nach dem neuen Betreuungsgesetz jedes "medizinisch"/psychiatrische Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenkassen zu einer irreführend "Betreuung" genannten Entmündigung verwendet werden! WARNUNG

Übrigens: 10 Jahre nach Abschluss einer Behandlung bei einem Arzt/Krankenhaus endet deren Dokumentationspflicht. Dadurch besteht kein Vorwand mehr, der Behandelten die Herausgabe der Originalakten (siehe hier) sowie aller Kopien zu verweigern, bzw. deren Wunsch auf Vernichtung der Originalunterlagen und aller Kopien zu entsprechen und dies schriftlich zu bestätigen.

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Weglauffibel - Ich bin zwangseingewiesen
Autor: Werner-Fuß-Zentrum
Länge 17:12
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Ich bin zwangseingewiesen

Zwei Formen der Zwangseinweisung müssen unterschieden werden:

1) die mit offenen oder latenten Drohungen erzwungene, nur scheinbar "freiwillige" Einsperrung in einer geschlossenen Psychiatrie bzw. der entgegen eigenen Wunsch verlängerte Aufenthalt auf einer offenen Station mit der Drohung, dass sonst sofort auf die Geschlosse verlegt und eine Zwangseinweisung vorgenommen werden würde. In beiden Fällen ist das zwar eine strafbare Nötigung bzw. Freiheitsberaubung (wie eine Vergewaltigung durch die Drohung mit körperlicher Überlegenheit), aber kein Staatanwalt wird sich damit beschäftigen. Man wird ihn dazu auch kaum zwingen können, da die benötigten Zeugenaussagen bei dem Korpsgeist der TäterInnen kaum zu erbringen sein werden und sich die Anzeige damit auf die eigene Beschuldigung, eventuell unterstützt durch eine eidesstattliche Erklärung, reduzieren wird. Dazu kommt, dass Richter kaum bereit sind, einem von den TäterInnen zum Geisteskranken Erklärten glauben zu schenken. Wenn man sich gegen diese Form der Zwangseinweisung wehren will, muss man vorhandene Spielräume konsequent nutzen:

1a) auf einer offenen Station die Drohung einfach stillschweigend ignorieren und abhauen - ein Freund oder Bekannter kann danach mit einer Vollmacht von Ihnen Ihre Sachen abholen. Gut klingt als Erklärung in der Vollmacht für Ihren kurzfristigen Abbruch: Spontanheilung. Am allerbesten ist es, wenn Sie sich dann für zwei bis drei Wochen aus dem Staub machen, denn zuhause wird Ihnen möglicherweise der Sozial-psychiatrische Dienst einen Besuch abstatten wollen. Deshalb sind Sie in großer Gefahr, vom Sozial-psychiatrischen Dienst (SpD) sogar mit der Polizei aufgesucht und zwangseingewiesen zu werden. Ein Wechsel des Bundeslandes sollte jede weitere Gefahr vorläufig bannen. Zumindest sollte eine Kette an der Wohnungstür angebracht und mit Bekannten ein Klingel-Morse-Code für die Haustür abgemacht werden, damit diese sich von anderen, unerwünschten Besuchern unterscheiden. Niemand Unbekannten auch nur antworten, dass man überhaupt zuhause ist. So ohne Weiteres sollte die Wohnung eigentlich nicht aufgebrochen werden. Bevor das aber von der vom SpD herbeigerufenen Polizei oder Feuerwehr durch die geschlossene Tür angedroht werden sollte, die Tür mit vorgelegter Kette nur einen Spalt öffnen. Ohne sich am Spalt zu zeigen, erklärt man, dass man allein und z.B. nur Gast in der Wohnung sei und fragt, ob es denn einen Hausdurchsuchungsbefehl gäbe. Den gibt es nie und deshalb ist dann auch Schluss mit den Nachstellungen, weil sich die Polizei oder Feuerwehr kaum noch "Gefahr im Verzug" aus den Fingern saugen kann.

1b) auf einer offenen Station auf jede Drohung mit der Bitte um eine schriftliche Bestätigung der Drohung reagieren. Wenn die Ihnen gegeben werden sollte, mit diesem Beweisstück einer nötigenden Erpressung abhauen. Sie können dann später eine Strafanzeige machen. Wenn Ihnen die schriftliche Bestätigung der Drohung verweigert werden sollte, sofort selber eine wortwörtliche, schriftliche Version der Drohung aufsetzen und zur Unterschrift den Tätern vorlegen. Wenn wiederum die Unterschrift verweigert werden sollte, handelt es sich bei den Drohenden um verlogene Erpresser, denen nur jedes Misstrauen entgegengebracht werden kann und man sollte schnellstens das Weite suchen. Ein Freund oder Bekannter kann danach mit einer Vollmacht von Ihnen Ihre Sachen abholen. Am allerbesten ist es, wenn Sie sich dann für zwei bis drei Wochen aus dem Staub machen, denn zuhause wird Ihnen möglicherweise der Sozial-psychiatrische Dienst einen Besuch abstatten wollen. Deshalb sind Sie in großer Gefahr, vom Sozial-psychiatrischen Dienst (SpD) sogar mit der Polizei aufgesucht und zwangseingewiesen zu werden. Ein Wechsel des Bundeslandes sollte jede weitere Gefahr vorläufig bannen. Zumindest sollte eine Kette an der Wohnungstür angebracht und mit Bekannten ein Klingel-Morse-Code für die Haustür abgemacht werden, damit diese sich von anderen, unerwünschten Besuchern unterscheiden. Niemand Unbekannten auch nur antworten, dass man überhaupt zuhause ist. So ohne Weiteres sollte die Wohnung eigentlich nicht aufgebrochen werden. Bevor das aber von der vom SpD herbeigerufenen Polizei oder Feuerwehr durch die geschlossene Tür angedroht werden sollte, die Tür mit vorgelegter Kette nur einen Spalt öffnen. Ohne sich am Spalt zu zeigen, erklärt man, dass man allein und z.B. nur Gast in der Wohnung sei und fragt, ob es denn einen Hausdurchsuchungsbefehl gäbe. Den gibt es nie und deshalb ist dann auch Schluss mit den Nachstellungen, weil sich die Polizei oder Feuerwehr kaum noch "Gefahr im Verzug" aus den Fingern saugen kann.

1c) auf einer geschlossenen Station muss man vorsichtig vorgehen, wenn man noch schnell freikommen will: Telefonischen Kontakt (darauf haben Sie ein Recht) mit anti-psychiatrischen Helfern, Ihrem Rechtsanwalt oder einer Vertrauensperson, die sich Ihnen gegenüber schon einmal antipsychiatrisch geäußert hat, aufnehmen - versuchen Sie es im Notfall über die nächste Selbsthilfegruppe in Ihrer Nähe, möglicherweise hilft Ihnen sogar das Pflegepersonal mit einer Kontaktadresse der Selbsthilfegruppe oder amnesty international weiter.

Ganz wichtig: versuchen Sie sich in dieser Situation so verschlossen und "normal" zu geben wie nur irgend möglich, verraten Sie unter gar keinen Umständen dem Klinikpersonal irgendwelche Sensationen, die Sie erlebt haben. Sehen Sie Ihren "Arzt" als den Verhörspezialisten der Staatsanwaltschaft an, der jede nur irgendwie passende Äußerung von Ihnen gegen Sie verwenden wird, um damit seine Denunziation, Sie seien krank und gehören dafür eingesperrt, zu untermauern! Sie haben definitiv ein absolutes Schweigerecht, nutzen Sie es und äußern Sie sich ausschließlich so: "Ich sage nur was über meinen Anwalt". (Siehe mehr: Ich wurde zwangsdiagnostiziert)

Worauf Sie bestehen müssen: als freiwillige PatientIn haben Sie unweigerlich das Recht, keine Psychopharmaka verabreicht zu bekommen, wenn Sie das nicht wollen.
Wenn Sie also genötigt werden (was strafbar ist), dass eine Zwangseinweisung vorgenommen würde, wenn Sie auf Ihrem Recht bestehen, verhandeln Sie so: sie sollen Ihnen diese Erpressung schriftlich geben. Wenn Sie die Erpressung schriftlich in Händen haben, würden Sie als Kompromiss akzeptieren, dass Sie als Medikation Pillen bekommen. Die können Sie versuchen, im Mund zu verstecken und im nächsten Klo wieder ausspucken. In der Regel werden Psychiater den Teufel tun, die Erpressung zu dokumentieren.
Merke: Sie müssen gerichtlich untergebracht worden sein, um eventuell mit einem Anschein von Legalität zwangsbehandelt werden zu können.

Eines müssen Sie wissen: tatsächlich hat die Klinik in der Geschlossenen immer die Macht (egal wie illegal Ihnen das vorkommen mag) Sie durch Anbinden ans Bett zu fesseln und zwangsweise zu spritzen, auch wenn man das als Folter empfindet. Die Gurte am Bett sind eine unmenschliche Bedrohung; Macht korrumpiert und absolute Macht korrumpiert absolut: Psychiater kennen sogar so absurde "Diagnosen" wie "gute Fassade" - Sie wirken nur normal, aber sie meinen wissen zu können, dass Sie `gefährlich´ verrückt sind. Mit solchen Methoden kann jede Misshandlung gerechtfertigt werden.

Versuchen Sie so schnell wie möglich, irgendeine/n Vertraute/n als Zeugin zum Besuch bei sich auf der Geschlossenen zu bewegen. Sobald diese Zeugin anwesend ist, nutzen Sie Ihr Recht und bestehen Sie unbedingt auf einen Spaziergang mit Ihrem Besuch! Da Sie freiwilliger Patient sind und Ihr/e Vertraute/r Zeugin ist, kann kaum mehr willkürlich behauptet werden, Sie wären jetzt auf einmal gefährlich, denn Sie sind es vor dieser Zeugin offensichtlich nicht, also müssen Sie die Station zu einem Spaziergang verlassen können, alles Andere wäre strafbare Freiheitsberaubung durch die Klinik.

Draußen vor der Tür erzählen Sie Ihrer Vertrauten, dass bei Ihnen eine Spontanheilung eingetreten sei und Sie gehen sofort raus aus dem Klinikgelände und flüchten zu wirklich guten Freunden, eventuell sogar in ein Hotel. Dann auf legale Weise Geld besorgen (noch nie hatten Sie es dringender nötig als jetzt). Am allerbesten ist es, wenn Sie sich dann für zwei bis drei Wochen aus dem Staub machen, zuhause wird Ihnen wahrscheinlich der Sozial-psychiatrische Dienst einen Besuch abstatten wollen. Deshalb sind Sie in großer Gefahr, vom Sozial-psychiatrischen Dienst (SpD) sogar mit der Polizei aufgesucht und zwangseingewiesen zu werden. Ein Wechsel des Bundeslandes sollte jede weitere Gefahr vorläufig bannen. Zumindest sollte eine Kette an der Wohnungstür angebracht und mit Bekannten ein Klingel-Morse-Code für die Haustür abgemacht werden, damit diese sich von anderen, unerwünschten Besuchern unterscheiden. Niemand Unbekannten auch nur antworten, dass man überhaupt zuhause ist. So ohne Weiteres sollte die Wohnung eigentlich nicht aufgebrochen werden. Bevor das aber von der vom SpD herbeigerufenen Polizei oder Feuerwehr durch die geschlossene Tür angedroht werden sollte, die Tür mit vorgelegter Kette nur einen Spalt öffnen. Ohne sich am Spalt zu zeigen, erklärt man, dass man allein und z.B. nur Gast in der Wohnung sei und fragt, ob es denn einen Hausdurchsuchungsbefehl gäbe. Den gibt es nie und deshalb ist dann auch Schluss mit den Nachstellungen, weil sich die Polizei oder Feuerwehr kaum noch "Gefahr im Verzug" aus den Fingern saugen kann.

1d) Falls die ÄrztInnen auf einer Geschlossenen trotz Befolgung dieser Empfehlungen versuchen sollten, Sie gerichtlich zwangseinzuweisen und Sie davon Wind bekommen, versuchen Sie noch vor der richterlichen Anhörung (normalerweise innerhalb von 48 Stunden nach der Gefangennahme in der Geschlossenen) bei einer günstigen Gelegenheit zu flüchten: z.B. wenn die Stationstür mal geöffnet wird, entschlossen sich rausdrängen und die Füße unter den Arm nehmen und wegrennen, außerhalb der Klinik kann Sie nur die Polizei noch zu was zwingen, keine Pflegerschläger mehr. Oder der Zaun im geschlossenen Hof ist an einer Stelle schlecht zu übersehen, da können Sie vielleicht drübersteigen und das Weite suchen.

Eine Flucht vor der Anhörung ist deshalb so ratsam, weil der Rechtsgrundsatz gilt: keine rechtliche Verfügung (wie eine Zwangseinweisung) ohne rechtliches Gehör des Betroffenen.
Damit ist nach Ihrer erfolgreichen Flucht das ganze Verfahren hinfällig und da es keinen Haftbefehl gibt, kann Sie die Polizei wiederum nur festnehmen, wenn Sie bei der Polizei einen fremd- oder eigengefährlichen Eindruck erwecken. Am allerbesten ist es, wenn Sie sich dann für zwei bis drei Wochen aus dem Staub machen, zuhause wird Ihnen höchstwahrscheinlich der Sozial-psychiatrische Dienst einen Besuch abstatten wollen. Deshalb sind Sie in großer Gefahr, vom Sozial-psychiatrischen Dienst (SpD) sogar mit der Polizei aufgesucht und zwangseingewiesen zu werden. Ein Wechsel des Bundeslandes sollte jede weitere Gefahr vorläufig bannen. Zumindest sollte eine Kette an der Wohnungstür angebracht und mit Bekannten ein Klingel-Morse-Code für die Haustür abgemacht werden, damit diese sich von anderen, unerwünschten Besuchern unterscheiden. Niemand Unbekannten auch nur antworten, dass man überhaupt zuhause ist. So ohne Weiteres sollte die Wohnung eigentlich nicht aufgebrochen werden. Bevor das aber von der vom SpD herbeigerufenen Polizei oder Feuerwehr durch die geschlossene Tür angedroht werden sollte, die Tür mit vorgelegter Kette nur einen Spalt öffnen. Ohne sich am Spalt zu zeigen, erklärt man, dass man allein und z.B. nur Gast in der Wohnung sei und fragt, ob es denn einen Hausdurchsuchungsbefehl gäbe. Den gibt es nie und deshalb ist dann auch Schluss mit den Nachstellungen, weil sich die Polizei oder Feuerwehr kaum noch "Gefahr im Verzug" aus den Fingern saugen kann.

1e) Ein besonders mieser Trick der TäterInnen ist es manchmal, in der Geschlossenen einzusperren (Täter-Schutzbehauptung: es wäre eine "halboffene" Station), mit Zwangsbehandlung zu drohen und trotzdem per Behauptung zu unterstellen, man sei freiwillig da. Daraufhin nehmen in dieser ohnmächtigen Position die meisten Opfer die Pillen, um keine weiteren gewaltsamen Misshandlungen erleiden zu müssen. Die tatsächlichen Verhältnisse klären sich aber in dem Moment, wenn Sie erklären: "ja, ich bin krankheitseinsichtig und nehme die Pillen auch gerne, aber ausschließlich auf einer (tatsächlich) offenen Station."
Merke: Sie müssen richterlich zwangseingewiesen worden sein, um eventuell mit einem Anschein von Legalität zwangsbehandelt werden zu können.
Höchstwahrscheinlich geht es dann weiter, wie in 1d) beschrieben.

2) Von den vorigen Formen der Zwangseinweisung verschieden ist das, was nach 1d) passiert, wenn ein Richter eine Zwangseinweisung abgesegnet hat. Die richterliche Anhörung ist zwar vorgeschrieben, aber eine reine Farce: Verdict first - Trial after (Zitat aus Alice im Wunderland: erst das Urteil, dann der Prozess). Auch wenn Sie sehr wenig Geld haben und z.B. nur von Sozialhilfe leben, Sie müssen einen Anwalt Ihres Vertrauens bei der richterlichen Anhörung dabei haben, falls es Ihnen nicht gelungen sein sollte, vorher zu fliehen (Ob es ein Anwalt Ihres Vertrauens ist, werden Sie danach wissen). Falls es Ihnen trotz all dieser Empfehlungen nicht gelungen ist, Ihren Anwalt zu mobilisieren, verweigern Sie in der Anhörung jegliche Aussage, sei es zur Person oder zu irgendwelchen Vorwürfen oder Behauptungen über Sie. Wiederholen Sie stereotyp: "Irgendeine Äußerung mache ich ausschließlich in Anwesenheit und nach Rücksprache mit meinem Anwalt; ohne meinen Rechtsanwalt ist das Verfahren Rechtsbeugung". Bestehen Sie absolut dogmatisch auf einer Protokollierung dieses einen Satzes; falls der Richter Sie dann, ohne dass Sie sich geäußert haben, zwangseinweist, können Sei ihm danach u.U. Probleme machen. (Allerdings muss das Verfahren eventuell bis nach Karlsruhe getrieben werden.)

Nach einer solchen legalisierten Zwangseinweisung gibt es zwei völlig verschiedene Strategien. Man sollte sich gut überlegen, welche man wählt, dann aber absolut konsequent bleiben.

2a) die harte Tour:
Flucht irgendwie und dann Leben in der Illegalität, bis der richterliche Beschluss aufgehoben ist.
Hilfreich ist es, einen Anwalt einzuschalten, der weiter die Forderung auf Aufhebung des richterlichen Beschlusses mit den Ärzten und dem Richter rechtswirksam verhandeln kann, aber durch seine Schweigepflicht keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Aufenthaltsort zulässt. Weil man den Aufenthaltsort nicht preisgeben kann, kann nur dem Anwalt der Aufhebungsbeschluss überhaupt zugestellt werden, wenn man Niemand hat, der für einen die Post in Empfang nehmen und öffnen kann. Bei der Planung einer Flucht muss man berücksichtigen, dass man bis zur Aufhebung des richterlichen Beschlusses keinerlei staatlichen Fürsorgemittel in Anspruch nehmen kann, da die entsprechenden Stellen (Sozialamt etc.) mit der Polizei zusammenarbeiten, so dass man ganz leicht festgenommen werden kann. Um sich vor Erpressungen vermeintlicher Helfer zu schützen, empfiehlt sich die konsequente Verwendung eines Pseudonyms während der Zeit der Verfolgung. Die eigene Wohnung bzw. Meldeadresse zu betreten, sollte in dieser Zeit Tabu sein. Wenn man einen Ausweis hat, ist ein Urlaub im EU Ausland (ohne Passkontrolle, also nicht fliegen!) das Beste, was man machen kann. Für die kostenlose Vermittlung von vielen Mitfahrgelegenheiten hier klicken. Vom Ausland aus kann man sich auch gefahrlos wieder bei Angehörigen melden, die leider all zu oft mit der Psychiatrie zusammenarbeiten. Ein Anruf sollte Angehörigen berechtigte Sorgen nehmen und sie beruhigen. Aber ob man ihnen den genauen Aufenthaltsort mitteilt, das sollte man sich dreimal überlegen.

Wer sich nicht ins Ausland verdrücken kann, findet übrigens Im Obdachlosenmilieu gute Tipps für kostenlose Suppenküchen und Notunterkünfte. Frauen können eventuell auch mit einer dramatischen Geschichte anonym Obdach in einem Frauenhaus suchen. Ein besonderes Problem kann sein, an Pillen zu kommen: Da man vor der Flucht eventuell schon mit psychiatrischen Drogen "angefixt" wurde, kann es dringend zu empfehlen sein, diese nicht abrupt, sondern nur Pö a Pö abzusetzen. Für eine anonyme und kostenlose ärztliche Versorgung mit Pillen muss man sich dann an Obdachlosenärzte wenden.

2b) die softe Tour:
So tun, als würde man den Unsinn von einer angeblichen "psychischen Krankheit" glauben und wäre ganz "krankheitseinsichtig" - Pillen immer begierig nehmen, so dass kein Verdacht aufkommt, wenn man sie nur im Mund versteckt und gleich wieder im Klo versenkt - bei verordneten Drogen in flüssiger Form einen Hustenanfall bekommen, wegen dem einem alles wieder aus dem Gesicht fällt, was einem gegeben wurde und damit eine Umstellung auf Pillen erzwingen, die im Mund versteckt im Klo versenkt werden können.
Das einzige Ziel dieser Täuschungsmaßnahmen ist, dass man so schnell wie möglich auf eine offene Station verlegt wird. Nach einer Nacht auf der Offenen am folgenden Tag einfach die Sachen packen und gehen, denn durch eine solche Beendigung der Einsperrung ist auch die richterliche Unterbringung beendet, denn die Ärzte haben ja durch die Verlegung auf eine offene Station dokumentiert, dass sie eine Unterbringung/Einsperrung nicht mehr für erforderlich halten. Beim Gehen den Kontakt mit dem Arzt vermeiden, sondern sich beim Pflegepersonal einfach kurz abmelden. Man kann z.B. sagen, man sei eigentlich Journalist und der Aufenthalt sei Teil einer Wiederholung das Rosenham Experimentes - es sei noch genauso wie damals 1973 bei diesem berühmten Versuch in den USA.

Günstig wären anschließend 3 Wochen Erholungsurlaub, aber wenn man sich den nicht leisten kann, dann sollte zumindest eine Kette an der Wohnungstür angebracht werden. Für die nächsten drei Wochen sollte mit Bekannten ein Klingel-Morse-Code für die Haustür abgemacht werden, damit diese sich von anderen, unerwünschten Besuchern unterscheiden. Niemand Unbekannten auch nur antworten, dass man überhaupt zuhause ist. So ohne Weiteres sollte die Wohnung eigentlich nicht aufgebrochen werden. Bevor das aber von der eventuell vom SpD herbeigerufenen Polizei oder Feuerwehr durch die geschlossene Tür angedroht werden sollte, die Tür mit vorgelegter Kette nur einen Spalt öffnen. Ohne sich am Spalt zu zeigen, erklärt man, dass man allein und z.B. nur Gast in der Wohnung sei und fragt, ob es denn einen Hausdurchsuchungsbefehl gäbe. Den gibt es nie und deshalb ist dann auch Schluss mit den Nachstellungen, weil sich die Polizei oder Feuerwehr kaum noch "Gefahr im Verzug" aus den Fingern saugen kann.

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Weglauffibel - Ich werde zwangsbehandelt
Autor: Werner-Fuß-Zentrum
Länge 9:10
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Ich werde zwangbehandelt

Zwei Situationen von Zwangsbehandlung sind zu unterscheiden:
A) Zwangsbehandlung, (also eine medizinische Behandlung gegen den Willen - ein vernehmliches "Nein, das will ich nicht" genügt) einer/s über 18-Jährigen ohne eine richterlich legalisierte Zwangseinweisung in einer geschlossenen Psychiatrie.
Merke: Jede solche Zwangsbehandlung ist von vornherein ein schweres Verbrechen (gefährliche Körperverletzung, Nötigung, Folter) und selbstverständlich illegal. Die Täter sind Kriminelle. Um sie zu einer Schmerzensgeldzahlung zu zwingen, muss man in aller Regel einen Zivilprozess führen.

Jede/r der/die so ein Verbrechen bezeugen kann, sollte ein Gedächtnisprotokoll anfertigen, um dann bei einer Strafanzeige (z.B. bei irgendeiner Polizeiwache) dieses Gedächtnisprotokoll eidesstattlich versichert der Staatsanwaltschaft als Beweis des Tathergangs zukommen lassen zu können. Das große Problem bei der Strafverfolgung dieser Verbrechen sind die Beweise, da die Opfer bzw. die Zeugen, ohne Geständnisse der TäterInnen, bzw. MittäterInnen kaum beweisen können, dass ein vernehmliches "Nein, das will ich nicht" zu Gehör gebracht wurde. Deshalb ist es ratsam, dass Sie als Betroffene diese Ablehnung auf zwei Blatt Papier schreiben, beide dem Arzt aushändigen und eines mit seiner Unterschrift als Empfangsbekenntnis zurückverlangen.

Selbstverständlich genügt auch ein Zeuge für den Beweis der Ablehnung irgendeiner Behandlung, die zur Zwangsbehandlung wird, wenn sie trotzdem durchgeführt wird. Dieser Zeuge sollte möglichst sofort danach mit Datum und Uhrzeit Ihnen schriftlich bestätigen, dass Sie ein vernehmliches "Nein, das will ich nicht" dem Arzt zu Gehör gebracht haben. Selbst wenn man nicht dem Arzt, sondern nur dem sonstigen medizinischen Personal die Ablehnung mitgeteilt hat, ist dies erheblich, muss aber genauso bewiesen werden können - also entweder durch eine Unterschrift als Empfangsbekenntnis oder durch eine unterschriebene Zeugenaussage. Diese Schriftstücke besser kurzfristig außerhalb der Psychiatrie aufbewahren, so dass sie dort nicht mehr entwendet werden können. Wer eine Vorsorgevollmacht hat, sollte außerdem sofort bei Ankündigung einer unerwünschten Behandlung den Vorsorgebevollmächtigten anrufen, damit dieser zusätzlich jede Behandlung gegen den Willen untersagt und anweist, dass der Arzt ausschließlich mit ausdrücklichem Einverständnis von Ihnen irgendeine Behandlung vornehmen kann.

B) Zwangsbehandlung mit einer richterlich legalisierten Zwangseinweisung in eine geschlossene Abteilung einer psychiatrischen Anstalt.
Merke: Sie müssen gerichterlich untergebracht worden sein, um eventuell mit einem Anschein von Legalität zwangsbehandelt werden zu können.

Eine solche Zwangsbehandlung halten wir zwar ebenfalls ein schweres Verbrechen, aber leider sind viele Versuche einer Strafverfolgung völlig aussichtslos geblieben. Dass Zwangsbehandlung ein schweres Verbrechen ist, darüber besteht bei menschenrechtsbewussten MitbürgerInnen kein Zweifel. Jede/r der/die eine solche Meinung vertritt, kann sich auf den Text von Prof. Wolf-Dieter Narr berufen, der in der führenden Publikation der Juristen in dem entsprechenden Rechtsgebiet in der BRD, der FamRZ, veröffentlicht wurde und von der Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener ins Internet gestellt wurde: www.die-bpe.de/kritik. (Insbesondere ab hier lesen).
Die psychiatrische Zwangsbehandlung ist in der BRD also juristisch völlig umstritten.

Leider wollen aber weder die Staatanwaltschaft noch die Richter, die in einem Strafprozess diese Verbrechen sanktionieren müssten, bisher ein Unrecht erkennen, wenn das Grund- und Menschenrecht auf körperliche Unversehrtheit von einem Psychiater durch eine Zwangsbehandlung verletzt wird und vorher eine Zwangseinweisung richterlich abgenickt wurde.

Trotzdem empfehlen wir unter bestimmten Bedingungen [ im Folgenden Ba) - Be)], alleine, oder Erfolg versprechender mit einem Anwalt, rechtliche Mittel zu nutzen, um in einem ersten Schritt die Unrechtmäßigkeit der Körperverletzung gerichtlich feststellen zu lassen. Das geht einerseits - leider kaum Erfolg versprechend - durch eine Strafanzeige, die ohne Einschaltung eines Anwalts keine Unkosten macht (ein Muster ist hier verlinkt). Erfolgversprechender ist die Feststellung der Unrechtmäßigkeit durch sofortige Beschwerden durch alle Instanzen bis maximal vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und sich dafür von der ersten Anhörung an von einen Fachanwalt vertreten zu lassen.
Erst nach einem Erfolg dieser Beschwerden sollte man danach in einem zweiten Schritt in einem Zivilprozess Schmerzensgeldforderungen versuchen durchzusetzen.

Mit abnehmender Aussicht auf Erfolg kann bzw. sollte man sich in folgenden Fällen mit rechtlichen Mitteln zur Wehr setzen:

Ba) wenn man durch eine Vorsorgevollmacht, am Besten nach diesem Muster www.vo-vo.de/index2.htm, geschützt ist und entweder der Bevollmächtigte einer geplanten Zwangsbehandlung beweiskräftig - sprich schriftlich- widersprochen hat oder wenn das Vormundschaftsgericht ohne Befragung des Bevollmächtigten eine Zwangseinweisung nach PsychKG/Unterbringungsgesetz legalisiert hat.

Bb) wenn man zwar durch eine Betreuung entmündigt wurde und der Betreuer die Zwangseinweisung beantragt hat, aber in dem richterlichen Beschluss kein Rezept ausgestellt wurde und somit auch nach der Rechtsauffassung des BGH eine Zwangsbehandlung illegal ist.

Bc) wenn vor der richterlichen Legalisierung einer Zwangseinweisung schon zwangsbehandelt wurde.

Bd) wenn man zwar durch eine Betreuung entmündigt wurde, die BetreuerIn die Zwangseinweisung beantragt hat und in dem richterlichen Beschluss der Zwangseinweisung sogar ein Rezept zur Zwangsbehandlung ausgestellt wurde, man aber dem eingeschalteten Anwalt zutraut, auch eine Verfassungsbeschwerde zum Erfolg zu führen. Es ist leider zu erwarten, dass man auch bei einem Oberlandesgericht noch keinen Erfolg hat. Die unteren Gerichte werden sich auf den BGH-Beschluss vom 1.2.2006 mit dem Aktenzeichen XII ZB 236/05 stützen, obwohl der BGH nicht verfassungskonform geurteilt hat (siehe hier).

Be) wenn es eine schriftliche Patientenverfügung aus einer Zeit gibt, von der nicht mehr behauptet werden kann, man wäre geschäftsunfähig gewesen und diese Patientenverfügung den Ärzten möglichst vor der Zwangsbehandlung zur Kenntnis gebracht wurde.
(Obwohl eine Patientenverfügung zur Zeit noch regelmäßig von Ärzten und Gerichten ignoriert wird, wird sie allerdings ein sehr starkes Instrument werden, wenn eine Patientenverfügung ohne Reichweitenbegrenzung durch ein explizites Gesetz geregelt werden sollte bzw. gesetzlich geschützt wird. Bisher ist sie vom Bundesgerichtshof mit einem Beschluss vom 17. März 2003, Aktenzeichen XII ZB 2/03, nur unter der Bedingung anerkannt worden, dass die Krankheit der verfügenden PatientIn einen irreversibel tödlichen Verlauf angenommen hat, also die Ärzte außer Schmerzstillen und künstlichen Ernähren usw. sowieso nichts mehr machen können.)

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Weglauffibel - Ich werde zwangsbetreut
Autor: Werner-Fuß-Zentrum
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Ich will raus aus der Zwangsbetreuung, wie geht das?

Mit einer irreführend "Betreuung" genannten Entmündigung ist man rechtlich vom Menschen zum hirnkranken Fleisch mutiert und verbleibende rechtliche Möglichkeiten müssen konsequent genutzt werden, wenn man aus einer Zwangsbetreuung wieder rauskommen will. Es ist leider einiges an eigener Ausdauer erforderlich, und man sollte auch bereit sein, Geld für eine/n Anwalt/in, ein ärztliches Attest und einen Notar aufzubringen. Nach Umfrage bei einigen Anwälten betragen die Gesamtkosten bei einen ortansässigen Anwalt ca. 600.- Euro. Eine Vorauskasse des Anwalts in bar ist auch verständlich, weil kein Anwalt sich wegen seiner Bezahlung auch noch mit einem säumigen Mandanten wird rumärgern wollen. Das Werner-Fuß-Zentrum kann bei Bedarf auch bundesweit tätige Anwälte vermitteln, die in Wiederbemündigungsverfahren Erfahrung haben. Außer dem Bargeld sind allerdings folgende drei vorbereitenden Schritte Voraussetzung für ein einigermaßen schnelles Verfahren:

1) Einen im Betreuungsrecht erfahrenen Rechtsanwalt des Vertrauens raussuchen. Wenn er ortsansässig ist, Termin mit dem Anwalt machen (Beratungsschein vom Gericht vorher besorgen, wenn man Sozialhilfeempfänger ist), hingehen und den Plan besprechen, wie man sich aus der Betreuung befreit. Bei einem ortsfremden Anwalt während einem Telefongespräch absprechen, um was es geht, auf diese FAQ hinwiesen und seine Zustimmung einholen, als Überwachungsbevollmächtigter in einer Vorsorgevollmacht nach www.vo-vo.de/index2.htm zu fungieren.

2) Mindestens einen, möglichst aber zwei psychiatriekritische Menschen finden, die man um Zustimmung bittet, als Bevollmächtigte für eine Vorsorgevollmacht nach www.vo-vo.de/index2.htm zu fungieren. Sobald man diese beiden Bevollmächtigten und den überwachungsbevollmächtigten Rechtsanwalt gefunden hat, die Formulare in www.vo-vo.de/index2.htm entsprechend ausfüllen und das Papier zu einem Notar bringen und mit ihm einen Termin zur Beurkundung (NICHT nur zur Unterschriftsbeglaubigung!) abmachen. Von sich aus nie etwas von der bestehenden Betreuung erzählen, aber falls man vom Notar danach gefragt werden sollte, den Termin eventuell abbrechen, Papiere mitnehmen, nach der Rechnung fragen und gehen. Den gleichen Vorgang dann bei einem anderen Notar wiederholen, bis man einen gefunden hat, der die Beurkundung ohne Frage nach einer existierenden Betreuung vornimmt.

3) Möglichst vom gleichen Tag ein ärztliches Attest besorgen, in dem ein Arzt die Geschäftsfähigkeit bestätigt. Ein zweites Attest mit demselben Inhalt von einem anderen Arzt ist noch besser. Widerrum von sich selbst aus nie etwas von einer bestehenden Betreuung sagen, und die 10 Euro Praxisgebühr eben als Fehlinvestition abschreiben und die Arztpraxis verlassen, falls der Arzt von sich aus danach fragen sollte. Denn sowohl das Attest wie die notarielle Beurkundung würden wertlos, wenn man auf eine Nachfrage eine falsche Auskunft gegeben hätte, also eine bestehende Betreuung abgestritten hätte. Durch Doktor- bzw. Notarhopping werden sich diese Unterlagen immer besorgen lassen, da es ja, wie hier ausgeführt, keine psychische Krankheit gibt und sich deshalb auch weder ihr Vorhandensein noch ihr Nicht-Vorhandensein feststellen lässt.

4) Die notarielle Urkunde und das bzw. die ärztlichen Atteste legt man dem Anwalt (siehe 4.1) im Original vor und unterzeichnet eine auf ihn lautende Vollmacht. Der Rechtsanwalt beantragt mit Kopien der Urkunden die sofortige Aufhebung der Betreuung beim zuständigen Vormundschaftsgericht. Sein Begründung dafür: durch die Vorsorgevollmacht ist die Erforderlichkeit für die Betreuung nicht mehr gegeben und deshalb muss die Betreuung aufgehoben werden. Danach braucht man Geduld: bis das Amtsgericht entscheidet; bei dessen Ablehnung, geht die Beschwerde in die nächst höhere Instanz, das Landgericht und bei einer weiteren Ablehnung wird das Oberlandesgericht letztendlich zum Recht verhelfen, wie es z.B. das Brandenburgisches OLG mit dem Aktenzeichen 11 Wx 38/03 und das Oldenburgische OLG mit dem Aktenzeichen 5 W 97/02 ebenfalls schon getan haben.

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Weglauffibel - Mir droht in einem Strafverfahren die Forensik
Autor: Werner-Fuß-Zentrum
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Mir droht in einem Strafverfahren die Forensik

Weil wir zwar wissen, dass die Angst vor dem Terror von Mitgefangenen in einem nichtforensischen Knast bei bestimmten Straftaten so groß sein kann, dass sie von den folgenden Überlegungen nicht aufgewogen wird, uns aber die eigene Erfahrung des Knasts fehlt, können wir keinen abschließenden Rat gaben. Zwar liegt die Verantwortung für solche Misshandlungen durch Unterlassung (wie z.B. bei dem Mord in der JV Siegburg) letztlich auch beim Staat, aber diese Schuldzuweisung nutzt nichts bei der Abwägung, welchen Pfad der Verteidigung man für einen Strafprozess einschlagen soll. Mit einer von Anfang an gewieften Verteidigung hat man eine letzte Chance sich zu entscheiden, ob man im Fall einer Verurteilung nicht lieber im Knast statt in einer Forensik brummt.

Wir möchten aber Folgendes zu bedenken geben, was unserer Meinung nach gegen die Entscheidung einer Verteidigung mit Hilfe eines psychiatrisch/forensischen Gutachtens spricht:
- In der Forensik sitzt man aller Wahrscheinlichkeit nach viel länger für dieselbe Straftat, wie im Knast
- man ist einem Ärzte-Regime ausgeliefert, das willkürlich entscheiden kann, und gewaltigere Machtmittel in der Hand hat, als ein Gefängnis Direktor: die jederzeit mögliche Zwangsbehandlung mit unerwünschten Drogen, sprich Neuroleptika, die latent durch Drohung oder mit direkter Gewalt erzwungen wird. Wir meinen, diese Körperverletzungen berechtigen, den institutionellen Tätern den Vorwurf der Folter zu machen.
- die obszöne Invasion in die eigene Persönlichkeit und der Kolonialisierungsversuch durch "Therapie", noch dazu in der Zwangssituation einer Forensik, ist nahezu übermächtig. Forsenik ungebrochen zu überstehen gelingt nur ganz wenigen.
- unbedingt zu bedenken ist: Wenn eine Verurteilung nach § 63 StGB erfolgt ist, gibt es keine Perspektive für "danach" mehr, weil die Einsperrung praktisch willkürlich und ohne wirksame Revisionsinstanz in die Länge gezogen werden kann. Auch ein Anwalt kann einem nicht mehr wirklich helfen, weil es alleine ärztliche Willkür-Gutachten sind, die astrologisch-prophetisch über Ihr weiteres Schicksal entscheiden. Erst wenn man vielleicht doppelt so lange, wie für dieselbe Straftat im Knast, in der Schlangengrube der Forensik gesessen hat, gibt es eine Aussicht mit dem Verweis auf die völlige Unverhältnismäßigkeit auf eine Freilassung zu hoffen.

Wenn man sich gegen eine Verteidigung mit Hilfe eines psychiatrischen Gutachtens entschieden hat, gibt es ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, mit denen man diese Entscheidung durchsetzen kann, wenn man wirklich konsequent dabei bleibt. Dazu gehört auch, jeden Diagnostizierungsversuch durch absolut konsequentes Schweigen (bzw. der Verweigerung mit einem Arzt überhaupt zu sprechen) zu unterlaufen, ja in einer forensischen Untersuchungshaft nur Freunden Briefe mitzugeben, da auch die Briefinhalte gegen einen gewendet werden können, wenn sie durch die Zensur gehen und dann als Material für eine psychiatrische Verleumdungsdiagnose herhalten müssen.

Hilfreich, wahrscheinlich sogar notwendig ist es, dass man einen Anwalt als Verteidiger hat, der diese Strategie wirklich mit innerer Überzeugung trägt. Leider lassen sich viele Strafverteidiger noch davon blenden, dass sei mit der Vereidigung über "Schuldunfähigkeit/§ 63" einem Prozess eine erfolgreiche Wende geben könnten. Deshalb vor einer Mandatierung des Verteidiger diesen befragen, ob er wirklich bereit ist, sich für eine solche Prozessstrategie ohne psychiatrischen Gutachten einzusetzen. Dazu gehört dann eventuell sogar eine gerichtliche Auseinandersetzung über alle Instanzen, um es zu verhindern, dass man mit Hilfe des § 126 StPO zwangsbegutachtet wird. Das Urteil des Bundesverfassungsgericht, auf das man sich dabei berufen kann, hat dieses Aktenzeichen: 2 BvR 1523/01

Eine weitere Stütze in einem Strafverfahren, in dem Sie eine Verhängung des § 63 StGB verhindern wollen, ist die folgende Dissertation von Annelie Prapolinat: "Subjektive Anforderungen an eine "rechtswidrige" Tat bei § 63". Zumindest Ihrem Verteidiger legen wir diesen Text ans Herz.

Sollten Sie für eine solche Verteidigungsstrategie keinen Verteidiger in Ihrem Umfeld finden, dem sie auch vertrauen, dann rufen Sie bitte die Forensik-Notrufnummer des "Arbeitskreis Anwälte Psychiatrierecht" an: 030-818 213 90. Die Hotline hilft dann, einen geeigneten Rechtsanwalt zu finden. Für diese Notruf-Nummer ist es allerdings zu spät, wenn Sie schon verurteilt wurden.

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